Inkrafttreten Reform AHV 21 per 01.01.2024

Per 1. Januar 2024 treten Teile des reformierten AHV-Gesetzes in Kraft. Es ist neu möglich, die Altersrente flexibler zu beziehen und zudem können Einkommen, welche nach dem Referenzalter (vormals: Rentenalter) erzielt wurden, für eine einmalige Neuberechnung der Rente verwendet werden.

 

Die Reform ermöglicht, dass die Altersrente auch monatsweise vorbezogen werden kann (bis anhin nur 1 ganzes bzw. 2 ganze Jahre möglich). Es wird zudem die Option geboten, nur einen Teil der Rente früher zu beziehen oder aufzuschieben, beispielsweise bei einer Teilpensionierung. Neu kann auch ein Teilvorbezug mit einem Teilaufschub der Rente kombiniert werden. Der Rentenbezug und damit der Übertritt vom Arbeitsleben in die Pensionierung ist somit für alle viel flexibler gestaltbar.

 

Für Personen mit Beitragslücken und/oder einer Altersrente, die nicht dem Maximalbetrag entspricht, ist es attraktiver, auch nach dem Referenzalter erwerbstätig zu sein. Mit der Reform können unter gewissen Voraussetzungen sowohl Einkommen als auch Beitragszeiten nach dem Referenzalter angerechnet werden. Es ist einmalig eine Neuberechnung der Altersrente möglich, bei der die zusätzliche Beitragszeit und/oder Erwerbseinkommen angerechnet werden.

 

Eine prägnante Übersicht gibt Ihnen das Erklärvideo der Informationsstelle AHV/IV. Details finden Sie zudem im Merkblatt Stabilisierung der AHV (AHV 21).

 

Benötigen Sie weitere, fallbezogene Informationen? Zögern Sie nicht, unsere Abteilung Renten
(renten(at)ak-swissmem.ch / 044 388 34 45) für eine Beratung zu kontaktieren.

 

Freundliche Grüsse

Ausgleichskasse Swissmem 
Remo Cundo, Teamleiter Renten