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Mutterschaftsentschädigung

Erwerbstätige Mütter haben Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen, beginnend am Tag der Niederkunft des Kindes.

Der über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigte Mutterschaftsurlaub gilt nur für die gebärende Mutter und wird in der Höhe von 80% ihres durchschnittlichen Erwerbseinkommens entschädigt.

 

Für diejenigen Firmen, welche das UKA Solutions Payroll Tool nutzen, empfehlen wir den EO-Webservice. Für nähere Informationen verweisen wir gerne auf unsere Online Services.

Welches sind die Voraussetzungen?

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn Mütter

  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf
    • 6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
    • 7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
    • 8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat;
  • und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

In der EU und EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt. Diese werden durch Einholung des Formulars E104 beim ausländischen Versicherungsträger nachgewiesen.

Kann der Mutterschaftsurlaub aufgeschoben werden?

Mit der Änderung vom 01.07.2021 beginnt der Anspruch auf die Entschädigung immer am Tag der Geburt und die Möglichkeit eines Aufschubs wird aufgehoben.

Welche Auswirkungen hat es auf die Leistungen, wenn das Kind unmittelbar nach Geburt während mindestens 14 Tage im Spital bleiben muss?

Die Dauer der Ausrichtung wird um die Dauer der Hospitalisierung verlängert, höchstens aber um 56 Tage. Anspruch auf eine solche Verlängerung haben ausschliesslich Frauen, die zum Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sind und nach dem Mutterschaftsurlaub wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

 

Die grundsätzlich während 98 Tagen ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung wird um die Dauer der Hospitalisierung verlängert, höchstens aber um 56 Tage. Somit können nach der Geburt maximal 154 Taggelder ausbezahlt werden.

Vanja Weber

Abteilungsleiterin FamZ/EO
Abteilung FamZ/EO

044 388 34 47

famzeo(at)ak-swissmem.ch