Mutterschaftsentschädigung
Erwerbstätige Mütter haben Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen, beginnend am Tag der Niederkunft des Kindes.
Der über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigte Mutterschaftsurlaub gilt nur für die gebärende Mutter und wird in der Höhe von 80% ihres durchschnittlichen Erwerbseinkommens entschädigt.
Für diejenigen Firmen, welche das UKA Solutions Payroll Tool nutzen, empfehlen wir den EO-Webservice. Für nähere Informationen verweisen wir gerne auf unsere Online Services.
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn Mütter
In der EU und EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt. Diese werden durch Einholung des Formulars E104 beim ausländischen Versicherungsträger nachgewiesen.
Mit der Änderung vom 01.07.2021 beginnt der Anspruch auf die Entschädigung immer am Tag der Geburt und die Möglichkeit eines Aufschubs wird aufgehoben.
Die Dauer der Ausrichtung wird um die Dauer der Hospitalisierung verlängert, höchstens aber um 56 Tage. Anspruch auf eine solche Verlängerung haben ausschliesslich Frauen, die zum Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sind und nach dem Mutterschaftsurlaub wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Die grundsätzlich während 98 Tagen ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung wird um die Dauer der Hospitalisierung verlängert, höchstens aber um 56 Tage. Somit können nach der Geburt maximal 154 Taggelder ausbezahlt werden.
Formulare & Merkblätter