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Mutterschaftsentschädigung

Erwerbstätige Mütter haben Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen, beginnend am Tag der Niederkunft des Kindes.

Der über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigte Mutterschaftsurlaub gilt nur für die gebärende Mutter und wird in der Höhe von 80% ihres durchschnittlichen Erwerbseinkommens entschädigt.

 

Für diejenigen Firmen, welche das UKA Solutions Payroll Tool nutzen, empfehlen wir den EO-Webservice. Für nähere Informationen verweisen wir gerne auf unsere Online Services.

Welches sind die Voraussetzungen?

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn Mütter

  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf
    • 6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
    • 7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
    • 8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat;
  • und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

In der EU und EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt. Diese werden durch Einholung des Formulars E104 beim ausländischen Versicherungsträger nachgewiesen.

Kann der Mutterschaftsurlaub aufgeschoben werden?

Mit der Änderung vom 01.07.2021 beginnt der Anspruch auf die Entschädigung immer am Tag der Geburt und die Möglichkeit eines Aufschubs wird aufgehoben.

Welche Auswirkungen hat es auf die Leistungen, wenn das Kind unmittelbar nach Geburt während mindestens 14 Tage im Spital bleiben muss?

Die Dauer der Ausrichtung wird um die Dauer der Hospitalisierung verlängert, höchstens aber um 56 Tage. Anspruch auf eine solche Verlängerung haben ausschliesslich Frauen, die zum Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sind und nach dem Mutterschaftsurlaub wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

 

Die grundsätzlich während 98 Tagen ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung wird um die Dauer der Hospitalisierung verlängert, höchstens aber um 56 Tage. Somit können nach der Geburt maximal 154 Taggelder ausbezahlt werden.

Was ist zu beachten, wenn der eine Elternteil nach der Geburt verstirbt?

Verstirbt die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes, geht der Anspruch auf den Hinterbliebenen Elternteil über. Der Vater, respektive die Ehefrau der Mutter erhält zusätzlich zu seinem oder ihrem zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub einen 14-wöchigen entschädigten Urlaub. Dieser muss unmittelbar nach dem Tod der Mutter am Stück bezogen werden.

 

Muss das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt für eine längere Zeit im Spital bleiben, so kann der überlebende Elternteil im Todesfall der Mutter die Verlängerung des Entschädigungsanspruchs geltend machen.

 

Parallel dazu hat die Mutter im Falle des Todes des Vaters respektive der Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes Anspruch auf einen zweiwöchigen Urlaub, den sie nach denselben Modalitäten wie den Vaterschaftsurlaub beziehen kann.

Vanja Weber

Abteilungsleiterin FamZ/EO
Abteilung FamZ/EO

044 388 34 47

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