Hero

Familienzulagen

Mit der Zahlung von Familienzulagen sollen die Ausgaben der Eltern teilweise ausgeglichen werden, die durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen.

Anspruch auf Familienzulagen haben Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende sowie Nichterwerbstätige. Die Leistungen können für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr (Kinderzulagen) und für Jugendliche in Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Altersjahres (Ausbildungszulagen) ausgerichtet werden.

 

Kennen Sie bereits die Möglichkeit der «permanenten Delegation», um unsere Mitglieder im Bereich der Familienzulagen zu entlasten? Für nähere Informationen verweisen wir gerne auf unsere Online Services.

 

Sämtliche Anmeldungen und Mutationen können über connect eingereicht werden.

Welche Arten von Familienzulagen gibt es?

  • Kinderzulage:
    Ab Geburt bis zum vollendeten 16. Altersjahr oder bis zum Anspruch auf die Ausbildungszulage
     
  • Ausbildungszulage:
    Ab dem Beginn einer nachobligatorischen Ausbildung des Kindes, frühestens ab dem 15. Altersjahr bis zum vollendeten 25. Altersjahr
     
  • Geburts- und Adoptionszulagen:
    Sofern die Kantone solche eingeführt haben
     
  • Differenzzulage:
    Arbeiten beide zulagenberechtigen Elternteile in verschiedenen Kantonen/Ländern und liegen die Leistungen des Bezugskantons/Bezugslandes tiefer als diejenigen im anderen Kanton/Land, so wird die Differenz vergütet

Welcher Elternteil hat Anspruch?

Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Rangordnung, die nicht nur zwischen Mutter und Vater, sondern auch für andere Berechtigte massgebend ist:

  1. Die erwerbstätige Person;
  2. Die Person, welche die elterliche Sorge innehat oder bis zur Mündigkeit des Kindes innehatte;
  3. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn keine der berechtigten Personen die elterliche Sorge hat, ist in erster Linie anspruchsberechtigt, wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; bei Trennung oder Scheidung hat deshalb in erster Linie Anspruch, wer das Kind bei sich betreut;
  4. Leben beide anspruchsberechtigte Personen mit dem Kind zusammen, so hat Vorrang, wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet;
  5. Arbeiten beide oder arbeitet keine der anspruchsberechtigten Personen im Wohnsitzkanton des Kindes, so bezieht die Familienzulagen, wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hat. Bezieht keiner ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so hat Vorrang, wer das höhere Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezieht.

Die zweitanspruchsberechtigte Person hat Anspruch auf den entsprechenden Differenzbetrag, wenn die gesetzlichen Familienzulagen in ihrem Kanton höher sind als im Kanton, in dem die Familienzulagen vorrangig ausgerichtet werden. Für Nichterwerbstätige besteht kein Anspruch auf Differenzzahlung.

Was bedeutet die Meldepflicht?

Der Empfänger von Zulagen ist verpflichtet, dem Arbeitgeber, zuhanden der Familienausgleichskasse, sämtliche Änderungen, die den Anspruch auf Zulagen beeinflussen können, sofort zu melden. Der Arbeitgeber ist gehalten, sämtliche Tatsachen, die den Anspruch auf Zulagen beeinflussen können (siehe Beispiele unten) der Familienausgleichskasse unverzüglich weiterzuleiten.

  • Geburt eines Kindes
  • Tod eines Kindes
  • Adoption eines Kindes
  • Aufnahme eines Pflegeverhältnisses
  • Auflösung eines Pflegeverhältnisses
  • Beginn einer Ausbildung eines Kindes (Lehre, Studium usw.)
  • Abbruch/Auflösung oder Änderung eines Lehrverhältnisses usw.
  • Änderung Wohnsitz des Kindes

Auch Änderungen in den Verhältnissen des Zulagenbezügers (siehe Beispiele unten) sind zu melden.

  • Dauernde Trennung
  • Scheidung
  • Heirat/Wiederverheiratung
  • Auflösung des Haushaltes
  • Beginn und Beendigung der Arbeitslosigkeit
  • Bezug eines Kranken- oder Unfall-Taggeld
  • Doppelbezüge für das gleiche Kind durch Vater und Mutter (Anspruchskonkurrenz)

Was passiert mit dem Anspruch auf Familienzulagen während einer Arbeitsunfähigkeit?

Ihr Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Bei Arbeitsverhinderung, zum Beispiel infolge Krankheit oder Unfall, werden Ihnen die Familienzulagen für den Monat, in dem die Arbeitsverhinderung eintritt, und für die drei darauffolgenden Monate ausgerichtet, und zwar unabhängig davon, ob ein Lohn oder eine Versicherungsleistung bezahlt wird.

Vanja Weber

Abteilungsleiterin FamZ/EO
Abteilung FamZ/EO

044 388 34 47

famzeo(at)ak-swissmem.ch