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Arbeitgeberbeiträge

Arbeitgebende und Arbeitnehmende teilen sich die Beiträge an die Alters-, Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsausfallentschädigung (EO) sowie die Arbeitslosenversicherung (ALV). Die Beiträge an die Familienausgleichskasse (je nach Kanton), die Kantonalen Fondsbeiträge und die Verwaltungskosten werden vollumfänglich von den Arbeitgebenden getragen.

Welche allgemeinen Pflichten habe ich als Arbeitgeber?

Als Arbeitgeber melden Sie sich bei der Ausgleichskasse an. Zuständig ist eine Verbandsausgleichskasse, sofern Sie Mitglied in deren Gründerverband sind, und sonst die kantonale Ausgleichskasse desjenigen Kantons, in dem Sie Ihren Sitz oder Wohnsitz haben.

 

Bei jeder Lohnzahlung bringen Sie die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug und entrichten diese zusammen mit den eigenen Beiträgen periodisch Ihrer Ausgleichskasse. Zu Beginn des Folgejahres rechnen Sie mit ihr die ausbezahlten Löhne ab. Je nach Lohnsumme entrichten Sie während dem Jahr monatlich oder vierteljährlich Akontozahlungen, welche aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt werden. Im Anschluss an die jährliche Lohnabrechnung setzt die Ausgleichskasse Ihre Beiträge definitiv fest und nimmt den Ausgleich mit den bereits geleisteten Akontobeiträgen vor.

Wie und bis wann muss die Jahreslohnmeldung eingereicht werden?

Die Arbeitgebenden deklarieren die Lohnsumme (massgebender Lohn) elektronisch über unser Kundenportal «connect.swissmem» oder via ELM.

 

Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Lohnbescheinigung muss somit spätestens am 30. Januar bei der Ausgleichskasse eingehen. Später eingereichte Lohnbescheinigungen können Verzugszinsen auslösen.

Wann spricht man von einer nachträglichen Lohnzahlung?

Wenn der Lohn nicht unmittelbar am Ende einer bestimmten Lohnperiode ausbezahlt wird, spricht man von nachträglichen Lohnzahlungen. Dazu gehören unter anderem Gewinnanteile, Provisionen, Gratifikationen, Verwaltungsratshonorare und Tantiemen.

Wie wird die Beitragspflicht bei nachträglichen Lohnzahlungen bestimmt?

Für die Bestimmung der Beitragspflicht für nachträgliche Lohnzahlungen ist der Zeitpunkt massgebend, zu dem die entsprechende Arbeit geleistet wurde, und nicht der Zeitpunkt der Auszahlung des Lohns. Das heisst, Beiträge werden dann auf nachträglichen Lohnzahlungen bezahlt, wenn die arbeitnehmende Person zum Zeitpunkt, als sie die entsprechende Arbeit geleistet hat, versichert und beitragspflichtig war.

Welcher Zeitpunkt ist für die Berechnung der Beiträge massgebend?

Für die Berechnung der Beiträge auf nachträglichen Lohnzahlungen ist der Zeitpunkt der Auszahlung des Lohns massgebend, und nicht der Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Arbeit geleistet wurde. Das heisst, die Beitragsberechnung erfolgt nach den Sätzen, Freibeträgen und Höchstgrenzen, die zum Zeitpunkt der Lohnzahlung gelten.

Wann müssen Arbeitgebende nachträgliche Lohnzahlungen separat aufführen?

Sie müssen nachträgliche Lohnzahlungen separat aufführen, wenn

  • die versicherte Person im Jahr der Lohnzahlung nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit Ihnen steht.
  • zwischen dem Zeitraum der Arbeitsleistung und dem Zeitpunkt der Zahlung des Lohns die Bestimmungen über die Beitragspflicht änderten.

In diesen Fällen müssen Sie in der Lohnbescheinigung unter «Beitragsdauer» genau angeben, für welche Monate die nachträgliche Lohnzahlung bestimmt war, und zwar für jedes Kalenderjahr getrennt. Denn nur dann ist die Ausgleichskasse in der Lage, das Einkommen der versicherten Person korrekt in ihr Individuelles Konto einzutragen, damit bei der Rentenberechnung kein Nachteil entsteht.

 

Nachträgliche Lohnzahlungen, die nicht unter den obengenannten Punkten fallen, müssen Sie auf der Lohnbescheinigung nicht separat aufführen, sondern können Sie zusammen mit den Lohnzahlungen für das laufende Kalenderjahr ausweisen.

Müssen Arbeitgebende Beiträge auf EO Entschädigungen und Taggeldern bezahlen?

Ja. Auf Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutter- und Vaterschaft, bei der Pflege von kranken Kindern sowie auf Taggeldern der IV, der ALV und der Militärversicherung müssen Sie ebenfalls Beiträge entrichten. Sie sind ein Bestandteil des massgebenden Lohns.

Müssen für alle Löhne Beiträge abgerechnet werden?

Nein. Wenn der Lohn jährlich CHF 2'300.00 pro Arbeitnehmende oder Arbeitnehmender nicht übersteigt, müssen Sie grundsätzlich keine Beiträge abrechnen. Ist der Lohn höher, sind die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge vom gesamten Lohn abzuziehen. Sämtliche Entgelte, welche Sie für eine Tätigkeit ausrichten, sind zusammenzuzählen.

Müssen für AHV-Rentnerinnen oder AHV-Rentner Beiträge abgerechnet werden?

Personen, welche das Referenzalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, die IV und die EO, nicht jedoch an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Sie erhalten aber einen Freibetrag. Auf den Freibetrag von CHF 1'400.00 monatlich oder CHF 16'800.00 jährlich sind keine Beiträge zu entrichten. Beiträge werden also von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der CHF 1'400.00 im Monat oder CHF 16'800.00 im Jahr übersteigt.

Stefan Schmid

Abteilungsleiter Beiträge
Abteilung Beiträge

044 388 34 46

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