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Stabilisierung der AHV (AHV 21)

Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Die Reform tritt ab 1. Januar 2024 schrittweise in Kraft und sie beinhaltet die Vereinheitlichung des Rentenalters (neu «Referenzalter») von Frauen und Männern auf 65 Jahre, neue Möglichkeiten des flexiblen Rentenbezugs sowie – zur Finanzierung – eine Erhöhung der Mehrwertsteuer auf 8,1%.

Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente der AHV bleiben grundsätzlich gleich wie bis anhin, es wird mindestens eine Beitragsdauer von einem Jahr benötigt. Das Referenzalter wird für Frauen ab 2025 schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht und zieht finanzielle Ausgleichsmassnahmen nach sich, um die zusätzliche Beitragsdauer teilweise zu kompensieren. Hier finden Sie die Reform in einem Video übersichtlich erklärt.

Wie wird das Referenzalter der Frauen erhöht?

Das Referenzalter wird pro Jahrgang schrittweise erhöht:

  • Frauen mit Jahrgang 1960 und älter: Das Referenzalter liegt weiterhin bei 64 Jahren
  • Frauen mit Jahrgang 1961: Das Referenzalter liegt bei 64 Jahren und 3 Monaten
  • Frauen mit Jahrgang 1962: Das Referenzalter liegt bei 64 Jahren und 6 Monaten
  • Frauen mit Jahrgang 1963: Das Referenzalter liegt bei 64 Jahren und 9 Monaten
  • Frauen mit Jahrgang 1964 und jünger: Das Referenzalter liegt bei 65 Jahren

Wer gehört zur Übergangsgeneration und was sind die Ausgleichsmassnahmen?

Frauen mit den Jahrgängen von 1961 bis und mit 1969 zählen zur Übergangsgeneration und erhalten ab dem Jahr 2025 einen finanziellen Ausgleich für das erhöhte Referenzalter: einerseits einen Zuschlag auf die Rente von maximal 160 Franken bei Rentenbezug per Referenzalter, andererseits vorteilhaftere Kürzungssätze, wenn die Rente vor dem erhöhten Referenzalter bezogen wird. Der Rentenzuschlag ist abhängig vom Jahrgang und vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Stabilisierung der AHV (AHV 21)» zu entnehmen.

Was ändert sich beim flexiblen Rentenbezug?

Die Reform ermöglicht, dass die Altersrente auch monatsweise vorbezogen werden kann (bis anhin nur 1 ganzes bzw. 2 ganze Jahre möglich). Es wird zudem die Option geboten, nur einen Teil der Rente früher zu beziehen oder aufzuschieben, beispielsweise bei einer Teilpensionierung. Neu kann auch ein Teilvorbezug mit einem Teilaufschub der Rente kombiniert werden. Der Rentenbezug und damit der Übertritt vom Arbeitsleben in die Pensionierung ist somit für alle viel flexibler gestaltbar. Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Stabilisierung der AHV (AHV 21)» zu entnehmen.

Habe ich einen Vorteil, wenn ich nach dem Referenzalter weiterarbeite?

Für Personen mit Beitragslücken und/oder einer Altersrente, die nicht dem Maximalbetrag entspricht, ist es attraktiver, auch nach dem Referenzalter erwerbstätig zu sein. Mit der Reform können unter gewissen Voraussetzungen sowohl Einkommen als auch Beitragszeiten nach dem Referenzalter angerechnet werden. Es ist einmalig eine Neuberechnung der Altersrente möglich, bei der die zusätzliche Beitragszeit und/oder Erwerbseinkommen angerechnet werden. Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter» zu entnehmen.

Michael Kocher

Abteilungsleiter Renten & Services
Stv. Geschäftsführer

Abteilung Renten

044 388 34 45

renten(at)ak-swissmem.ch