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Invalidenrente

Die Invalidenrente ist der Teil Invalidenversicherung (IV), welche seit 1960 in erster Linie die Wiedereingliederung versicherter invalider Personen in das Berufsleben gewährleisten soll. Eine Invalidenrente existiert für betroffene Personen, bei welchen eine Eingliederung nicht möglich ist. In solchen Fällen soll die Rente zur Existenzsicherung beitragen.

Anspruch auf eine Invalidenrente haben Personen, die bei Eintritt der Invalidität mindestens eine Beitragsdauer von drei Jahren aufweisen. Ausserdem muss während einem Jahr durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40% bestehen. Nach Ablauf dieses Jahres muss weiterhin mindestens eine 40% Erwerbsunfähigkeit vorliegen. Der Anspruch entsteht frühestens sechs Monate nach Anmeldung und wird durch die zuständige IV-Stelle geprüft.

Wo muss ich mich für Leistungen der IV anmelden?

Die Anmeldung für IV-Leistungen ist bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons einzureichen. Dabei handelt es sich stets um eine Anmeldung für sämtliche IV-Leistungen. Die IV-Stelle prüft eine mögliche Wiedereingliederung in das Berufsleben. Erst wenn sämtliche Eingliederungsmassnahmen scheitern oder nicht möglich sind, wird eine Invalidenrente gewährt.

Welche Ausgleichskasse ist für die Berechnung meiner Invalidenrente zuständig?

Für die Berechnung und Auszahlung der Invalidenrente ist grundsätzlich diejenige Ausgleichskasse zuständig, bei der unmittelbar bei Anmeldung die AHV-Beiträge einbezahlt wurden. Bezieht bei einem Ehepaar eine Person bereits eine Rente über eine andere Ausgleichskasse, so ist für die Festsetzung und Auszahlung der Rente dieselbe Ausgleichskasse zuständig.

Wie berechnet sich meine Rente?

Eine Rente der AHV oder IV berechnet sich grundsätzlich anhand der Beitragsdauer, des durchschnittlichen Jahreseinkommens sowie allfälliger Erziehungsgutschriften. Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Rente der AHV und IV, dann wird nur die höhere Rente ausgerichtet (Besitzstandsgarantie). Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Invalidenrenten der IV» zu entnehmen.

Welchen Einfluss hat die Ehe auf meine Rente?

Für eine Ehe wird eine Einkommensteilung (Splitting) durchgeführt. Die Einkommensteilung findet statt nach einer Scheidung, sobald beide Ehepartner das Referenzalter erreicht haben oder ein Ehegatte stirbt und der andere bereits das Referenzalter erreicht hat oder eine Invalidenrente bezieht. Sobald beide Ehepartner Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV haben, werden die Rentenbeträge auf 150% der jeweiligen maximalen Einzelrente begrenzt. Dieses Vorgehen nennt sich Plafonierung. Die Plafonierung wird aufgehoben, wenn ein Ehepartner verstirbt, bei rechtskräftiger Scheidung oder gerichtlicher Trennung. Weitere Informationen sind den Merkblättern «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV» und «Splitting bei Scheidung» zu entnehmen.

Wann erhalte ich Leistungen für meine Kinder?

Für Bezügerinnen und Bezüger einer Alters- oder Invalidenrente mit Kindern werden Kinderrenten ausgerichtet. Kinderrenten betragen 40% der entsprechenden Rente und werden grundsätzlich nur bis zum Ende des Monats, in dem das Kind 18 Jahre alt wird, ausbezahlt. Für Kinder in Ausbildung besteht unter gewissen Voraussetzungen weiterhin Anspruch. Der Anspruch endet spätestens per Ende des Monats, in welchem das Kind 25 Jahre alt wird.

Michael Kocher

Abteilungsleiter Renten & Services
Stv. Geschäftsführer

Abteilung Renten

044 388 34 45

renten(at)ak-swissmem.ch