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Vaterschaftsentschädigung

Väter der Kinder und Ehefrauen der Mutter (bei gleichgeschlechtlichen Ehen) haben nach der Niederkunft Anrecht auf eine Vaterschaftsentschädigung.

Der über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigte Urlaub von 14 Taggeldern bzw. zehn Urlaubstagen im 100%-Pensum kann innerhalb von sechs Monaten am Stück oder tageweise bezogen werden. Die Vaterschaftsentschädigung wird in der Höhe von 80% des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens vergütet.

Welches sind die Voraussetzungen?

Der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung entsteht, wenn Väter

  • zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater sind oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate werden und
  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf
    • 6 Monate bei Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
    • 7 Monate bei Geburt vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
    • 8 Monate bei Geburt vor dem 9. Schwangerschaftsmonat;
  • und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben oder eine EO-Entschädigung erhalten haben.

In einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt. 

Was ändert sich durch die Vorlage «Ehe für alle» per 01.07.2022?

Die Ehefrau der Mutter, die gemäss Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt, kann gestützt auf das nach Art. 255a Abs. 1 ZGB begründete Kindsverhältnis ihren Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung geltend machen. Dies gilt allerdings nur für Kinder, welche ab 01.07.2022 geboren sind (keine Rückwirkung). Auch müssen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet sein.

Was ist zu beachten, wenn der eine Elternteil nach der Geburt verstirbt?

Verstirbt der Kindsvater respektive die Ehefrau der Mutter, hat die Kindsmutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes, Anspruch auf einen zweiwöchigen Urlaub. Diesen kann sie nach denselben Modalitäten wie den Vaterschaftsurlaub beziehen.

Vanja Weber

Abteilungsleiterin FamZ/EO
Abteilung FamZ/EO

044 388 34 47

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