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Arbeitnehmerbeiträge

Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von ihrem Lohn Beiträge an die AHV, die IV und die EO entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Personen beitragspflichtig, die im Ausland für Arbeitgebende in der Schweiz tätig sind.
 

Wann beginnt die Beitragspflicht?

Erwerbstätige Personen sind ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag beitragspflichtig.

Wann endet die Beitragspflicht?

Die Beitragspflicht endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Geben Personen die Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters auf, sind sie als Nichterwerbstätige beitragspflichtig.

Wie hoch sind die Beitragssätze?

Für Arbeitnehmer betragen die Beiträge an die

 

AHV 8.7%
IV 1.4%
EO 0.5%

 

Hinzu kommen die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Bis zu einer Grenze von CHF 148'200.00 beträgt der Beitragssatz 2.2% des massgebenden Jahreslohnes.

 

Der Arbeitgeber zieht die Hälfte der Beiträge von Ihrem Lohn ab und entrichtet diese zusammen mit seinem Anteil an die Ausgleichskasse.

Welche Erwerbseinkommen gehören zum massgebenden Lohn?

Zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen, dem sogenannten «massgebenden Lohn», gehört das gesamte Bar- und Naturaleinkommen (z.B. auch Unterkunft und Verpflegung) inkl. Gratifikationen, Provisionen und 13. Monatslohn. Dazu zählen auch Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht aufgrund ihres Sozialleistungscharakters vom massgebenden Lohn ausgenommen sind.

 

Übernimmt Ihr Arbeitgeber auch Ihre Arbeitnehmerbeiträge (Nettolohnvereinbarung), so gehört dieser Anteil seinerseits zum massgebenden Lohn. Solche Nettolöhne sind für die Berechnung der Beiträge in Bruttowerte umzurechnen.

Kann der Arbeitgeber Unkosten vom massgebenden Lohn abziehen?

Ja. Unkosten sind Auslagen, die den Arbeitnehmenden bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehen. Die Aufwendungen müssen beruflich begründet und für die Lohnerzielung erforderlich sein. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitnehmenden haben nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unkosten tatsächlich entstanden sind. Steuerrechtlich anerkannte Spesenvergütungen gemäss Lohnausweis oder einem von der Steuerbehörde genehmigten Spesenreglement werden in der Regel von der AHV berücksichtigt.

 

Folgende Entschädigungen gelten in der AHV im Unterschied zu den Steuern jedoch nicht als Unkosten:

  • Regelmässige Entschädigungen für die Fahrt der Arbeitnehmenden vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort
  • Regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am ge­wöhnlichen Arbeitsort

Müssen AHV-Rentnerinnen oder AHV-Rentner Beiträge bezahlen?

Personen, welche das Referenzalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, die IV und die EO, nicht jedoch an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Sie erhalten aber einen Freibetrag. Auf den Freibetrag von CHF 1'400.00 monatlich oder CHF 16'800.00 jährlich sind keine Beiträge zu entrichten. Beiträge werden also von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der CHF 1'400.00 im Monat oder CHF 16'800.00 im Jahr übersteigt. Wird gleichzeitig für mehrere Arbeitgebende gearbeitet, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis. Die nach Erreichen des gesetzlichen Referenzalters geleisteten Beiträge haben keinen Einfluss mehr auf Ihre Rente.

Werden auf einem geringfügigen Lohn Beiträge bezahlt?

Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitsverhältnis den Betrag von CHF 2'300.00 im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen hin erhoben.

Können Beiträge für frühere Zeiten nachbezahlt werden?

Für Zeiten, in welchen Personen in der AHV versichert waren (Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz), sind, falls dies bisher nicht geschehen ist, Beiträge nachzuzahlen. Allerdings muss dies innerhalb von fünf Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres geschehen, für welches die Beiträge geschuldet sind. Darüber hinaus sind sie verjährt.

 

Eine freiwillige Beitragsentrichtung, um höhere Leistungen zu erhalten, ist in der AHV nicht möglich.

Stefan Schmid

Abteilungsleiter Beiträge
Abteilung Beiträge

044 388 34 46

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