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Hinterlassenenrente

Die Hinterlassenenrente ist Teil der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), welche seit 1948 den zentralen Pfeiler der sozialen Vorsorge in der Schweiz darstellt. Die AHV ist für alle in der Schweiz wohnhaften Personen obligatorisch. Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehepartners oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen in finanzielle Not geraten.

Anspruch auf eine Hinterlassenenrente besteht grundsätzlich, sofern die verstorbene Person mindestens eine Beitragsdauer von einem Jahr in der Schweiz aufweist. Für die verwitweten Ehepartner werden Witwen- bzw. Witwerrenten ausgerichtet. Kinder mit verstorbenem Elternteil haben Anspruch auf eine Waisenrente. Die Anmeldung für eine Hinterlassenenrente ist nach Tod des Ehepartners bzw. Elternteils umgehend der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen.

Welche Ausgleichskasse ist für mich zuständig?

Für die Bearbeitung der Rentenanmeldung ist grundsätzlich diejenige Ausgleichskasse zuständig, bei der für die verstorbene Person unmittelbar vor dem Tod die AHV-Beiträge abgerechnet wurden. Bezog die verstorbene Person bereits eine Rente, so ist die Anmeldung an die rentenauszahlende Ausgleichskasse zu richten. Hat die anspruchsberechtigte Person den Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, dann ist die Anmeldung an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK einzureichen.

Wann habe ich als Frau Anspruch auf eine Witwenrente?

Verheiratete Frauen haben Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben oder keine Kinder haben, aber zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Lebensjahr zurückgelegt haben sowie mindestens fünf Jahre verheiratet waren. Auch geschiedene Frauen haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Witwenrente. Weitere Informationen diesbezüglich sind dem Merkblatt «Hinterlassenenrenten der AHV» zu entnehmen.

Wann habe ich als Mann Anspruch auf eine Witwerrente?

Verheiratete oder geschiedene Männer haben nur Anspruch auf eine Witwerrente, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben. Der Anspruch endet spätestens am Ende des Monats, in welchem das jüngste Kind 18 Jahre alt wird.

Wann erhalten Kinder eine Waisenrente?

Kinder erhalten eine Waisenrente, wenn ein Elternteil stirbt. Beim Tode beider Eltern besteht Anspruch auf zwei Waisenrenten. Grundsätzlich besteht der Anspruch bis Ende des Monats, in welchem das Kind 18 Jahre alt wird. Für Kinder in Ausbildung besteht unter gewissen Voraussetzungen weiterhin Anspruch. Der Anspruch endet spätestens per Ende des Monats, in welchem das Kind 25 Jahre alt wird.

Wie berechnet sich meine Rente?

Eine Rente der AHV oder IV berechnet sich grundsätzlich anhand der Beitragsdauer, des durchschnittlichen Jahreseinkommens sowie allfälliger Erziehungsgutschriften. Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Rente der AHV und IV, dann wird nur die höhere Rente ausgerichtet (Besitzstandsgarantie). Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Hinterlassenenrenten der AHV» zu entnehmen.

Michael Kocher

Abteilungsleiter Renten & Services
Stv. Geschäftsführer

Abteilung Renten

044 388 34 45

renten(at)ak-swissmem.ch