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Betreuungsentschädigung

Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres minderjährigen gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen müssen, haben Anspruch auf einen entschädigten Betreuungsurlaub.

Der über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigte Urlaub von 98 Taggeldern bzw. 14 Wochen im 100%-Pensum kann innerhalb von 18 Monaten am Stück oder tageweise bezogen und zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Die Eltern erhalten eine Betreuungsentschädigung in der Höhe von 80% ihres jeweiligen durchschnittlichen Erwerbseinkommens.

Für wen ist die Betreuungsentschädigung?

Die Betreuungsentschädigung ist für Eltern vorgesehen, deren minderjäh­riges Kind eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet und da­durch einen erhöhten Bedarf an Begleitung und Pflege hat. Eltern, welche die Anspruchsvoraussetzungen für die Betreuungsentschädigung erfüllen, haben Anspruch auf den damit verbundenen Urlaub bzw. den Erwerbser­satz.

Wann gilt ein Kind als gesundheitlich schwer beeinträchtigt?

Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn

  • eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychi­schen Zustandes eingetreten ist;
  • der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorherseh­bar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
  • ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht;
  • und mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.

Die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung ist von Bagatellkrankheiten und leichten Unfallfolgen abzugrenzen. Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen verlangen eine intensive Betreuung durch die Eltern.

Können nebst den Eltern auch andere Personen die Betreuungsentschädigung erhalten?

Stiefväter und Stiefmütter können Anspruch auf die Betreuungsentschädigung haben, wenn sie einen gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil führen, der die alleinige oder gemeinsame elterliche Sorge und die Obhut innehat. Besteht mit zwei Elternteilen ein Kindesverhältnis, hat der Stiefelternteil nur dann Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn einer der Elternteile vollständig auf seinen Anspruch verzichtet.

 

Pflegeeltern haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie das Pflegekind zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen haben. Als Pflegeeltern gelten Personen, die ein minderjähriges Kind ausserhalb des Elternhauses aufnehmen und denen von der zuständigen Behörde eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde.

Haben Eltern Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn das Kind bereits von einer Behinderung betroffen ist?

Die Behinderung an sich gilt nicht als schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes. Deshalb besteht kein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn der Gesundheitszustand des behinderten Kindes stabil ist. Eltern behinderter Kinder können deshalb nur Anspruch auf die Betreuungsentschädigung haben, wenn es dem behinderten Kind akut schlechter geht. Es muss daher eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten und der Verlauf dieser Veränderung schwer vorhersehbar sein oder es muss mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod gerechnet werden. Ausserdem muss ein erhöhter Betreuungsbedarf durch die Eltern bestehen und mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen.

Wie können die Eltern den Betreuungsurlaub unter sich aufteilen?

Insgesamt haben die Eltern Anspruch auf 14 Wochen Urlaub, das heisst 98 Taggelder, die sie innerhalb der Rahmenfrist von 18 Monaten beziehen können. Sie können die Taggelder frei aufteilen, wie es für ihre Situation am besten passt. Wenn zum Beispiel beide Eltern erwerbstätig sind, haben sie grundsätzlich Anspruch auf je sieben Wochen Betreuungsurlaub. Es kann aber auch ein Elternteil alle 14 Wochen beziehen oder ein Elternteil bezieht zehn Wochen und der andere vier. Können sich die Eltern nicht einigen, haben beide Anspruch auf sieben Wochen.

 

Wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, kann dieser dennoch den Urlaub und die Betreuungsentschädigung beziehen. 

Welche Ausgleichskasse ist für die Ausrichtung der Entschädigung für beide Elternteile zuständig?

Für die Ausrichtung der Entschädigung ist nur eine Ausgleichskasse zuständig. Wenn sich die Elternteile den Anspruch auf die Betreuungsentschädigung teilen, ist die Ausgleichskasse des Elternteils zuständig, der das erste Taggeld bezieht. Ist dieser Elternteil angestellt, reicht der Arbeitgeber die Anmeldung ein. In den anderen Fällen reicht der Elternteil die Anmeldung selbst ein.

Vanja Weber

Abteilungsleiterin FamZ/EO
Abteilung FamZ/EO

044 388 34 47

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