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Altersrente

Die Altersrente ist Teil der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), welche seit 1948 den zentralen Pfeiler der sozialen Vorsorge in der Schweiz darstellt. Die AHV ist für alle in der Schweiz wohnhaften Personen obligatorisch. Altersrenten sollen einen Beitrag zu einem materiell gesicherten Ruhestand leisten.

Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die mindestens eine Beitragsdauer von einem Jahr in der Schweiz aufweisen. Das Referenzalter (vormals: Rentenalter) liegt bei 64 Jahren für Frauen bzw. 65 für Männer und wird in den Jahren 2025 bis 2028 schrittweise auf 65 Jahre angeglichen. Der Bezug der Rente ist drei bis sechs Monate vor Rentenbeginn mittels Anmeldeformular bei der zuständigen Ausgleichskasse anzumelden.

Welche Ausgleichskasse ist für mich zuständig?

Für die Bearbeitung der Rentenanmeldung ist grundsätzlich diejenige Ausgleichskasse zuständig, bei der unmittelbar vor Bezug der Rente die AHV-Beiträge abgerechnet wurden. Bezieht bei einem Ehepaar eine Person bereits eine Rente von einer anderen Ausgleichskasse, so ist die Anmeldung an die rentenauszahlende Kasse zu richten. Die Anmeldung von Personen mit einem Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ist an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK einzureichen.

Was muss ich beachten, wenn ich meine Altersrente vorbeziehen oder aufschieben möchte?

Die Altersrente kann ganz oder teilweise um maximal zwei Jahre vorbezogen werden. Wer die Rente vorbezieht, muss eine lebenslange Rentenkürzung (höchstens 13.6%, je nach Dauer des Vorbezugs) in Kauf nehmen. Es besteht ausserdem die Möglichkeit, die Altersrente um mindestens ein Jahr und maximal fünf Jahre ganz oder teilweise aufzuschieben. Abhängig von der Dauer des Aufschubs wird ein Erhöhungssatz zwischen 5.2% und 31.5% gewährt. Es ist auch eine Kombination aus Teilvorbezug und Teilaufschub möglich, um einen flexiblen Übertritt vom Arbeitsleben in die Pensionierung zu ermöglichen. Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Flexibler Rentenbezug» zu entnehmen.

Wie berechnet sich meine Rente?

Eine Rente der AHV oder IV berechnet sich grundsätzlich anhand der Beitragsdauer, des durchschnittlichen Jahreseinkommens sowie allfälliger Erziehungsgutschriften. Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Rente der AHV und IV, dann wird nur die höhere Rente ausgerichtet (Besitzstandsgarantie). Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV» zu entnehmen.

Welchen Einfluss hat die Ehe auf meine Rente?

Für eine Ehe wird eine Einkommensteilung (Splitting) durchgeführt. Die Einkommensteilung findet statt nach einer Scheidung, sobald beide Ehepartner das Referenzalter erreicht haben oder ein Ehegatte stirbt und der andere bereits das Referenzalter erreicht hat oder eine Invalidenrente bezieht. Sobald beide Ehepartner Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV haben, werden die Rentenbeträge auf 150% der jeweiligen maximalen Einzelrente begrenzt. Dieses Vorgehen nennt sich Plafonierung. Die Plafonierung wird aufgehoben, wenn ein Ehepartner verstirbt, bei rechtskräftiger Scheidung oder gerichtlicher Trennung. Weitere Informationen sind den Merkblättern «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV» und «Splitting bei Scheidung» zu entnehmen.

Wann erhalte ich Leistungen für meine Kinder?

Für Bezügerinnen und Bezüger einer Alters- oder Invalidenrente mit Kindern werden Kinderrenten ausgerichtet. Kinderrenten betragen 40% der entsprechenden Rente und werden grundsätzlich nur bis zum Ende des Monats, in dem das Kind 18 Jahre alt wird, ausbezahlt. Für Kinder in Ausbildung besteht unter gewissen Voraussetzungen weiterhin Anspruch. Der Anspruch endet spätestens per Ende des Monats, in welchem das Kind 25 Jahre alt wird.

Habe ich einen Vorteil, wenn ich nach dem Referenzalter weiterarbeite?

Für Personen mit Beitragslücken und/oder einer Altersrente, die nicht dem Maximalbetrag entspricht, ist es attraktiver, auch nach dem Referenzalter erwerbstätig zu sein. Mit der Reform können unter gewissen Voraussetzungen sowohl Einkommen als auch Beitragszeiten nach dem Referenzalter angerechnet werden. Es ist einmalig eine Neuberechnung der Altersrente möglich, bei der die zusätzliche Beitragszeit und/oder Erwerbseinkommen angerechnet werden. Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter» zu entnehmen.

Michael Kocher

Abteilungsleiter Renten & Services
Stv. Geschäftsführer

Abteilung Renten

044 388 34 45

renten(at)ak-swissmem.ch