Änderungen ab 1. Januar 2023

Die AHV/IV-Renten sowie die die Beträge für die Erwerbsersatzentschädigung werden per 1. Januar 2023 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst.

Gerne verweisen wir auf die Medienmitteilung vom 12. Oktober 2022.

Aufgrund der Rentenerhöhung werden sich auch folgende Eckwerte verändern:

Familienzulagen
Im Bereich der Familienzulagen beträgt das Mindesteinkommen für den Bezug von Familienzulagen neu CHF 7'350/Jahr (bisher CHF 7'170) für Arbeitnehmende und CHF 44'100/Jahr (bisher CHF 43'020) für Nichterwerbstätige. Ferner beziffert sich das maximale monatliche Einkommen des Kindes während der Ausbildung auf CHF 2'450 (bisher: CHF 2'390).

Invalidentaggeld
Das IV-Taggeld in der erstmaligen beruflichen Ausbildung ohne Vorliegen eines Lehrvertrages entspricht nach dem BBG im ersten Jahr einem Viertel der minimalen Altersrente und ab dem zweiten Jahr einem Drittel. Somit steigt das IV-Taggeld ab 1. Januar 2023 im ersten Jahr von CHF 299 auf CHF 307 und im zweiten Jahr von CHF 399 auf CHF 409.
Bei Versicherten, welche das 25. Altersjahr vollendet haben, beträgt das IV-Taggeld während der erstmaligen beruflichen Ausbildung neu CHF 2'450 statt CHF 2'390.

Erwerbsersatzordnung
In der Erwerbsersatzordnung (EO) wird der Höchstbetrag der Entschädigung von aktuell CHF 245 auf CHF 275 erhöht.  Für die Erwerbsentschädigung (pro Tag) bedeutet dies folgendes:

        Mindestbetrag (bisher)    Höchstbetrag oder fixer Betrag (bisher) 
   Grundentschädigung   CHF 69 (62)   CHF 220 (196)
   Beförderungsdienst   CHF 124 (111)   CHF 220 (196)
   Durchdiener-Kader   CHF 102 (91)   CHF 220 (196)
   Kinderzulage   CHF 22 (20)   CHF 22 (20)
   Mutter-, Vater-, Betreuungs-
   und Adoptionsentschädigung 
   kein Mindestbetrag   CHF 220 (196)


Haben Sie dazu Fragen? Zögern Sie nicht unsere Abteilung FamZ/EO
(famzeo(at)ak-swissmem.ch / 044 388 34 47) zu kontaktieren.

Freundliche Grüsse
Ausgleichskasse Swissmem
Vanja Weber, Abteilungsleiterin FamZ/EO, Mitglied der Geschäftsleitung