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Auswirkungen von Telearbeit/Homeoffice auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext: Verlängerung der Sonderregelung bis Ende Juni 2023

Aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt bis zum 30. Juni 2022 die flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens.
 

Eine Person (z.B. ein Grenzgänger im Homeoffice) unterliegt weiterhin den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, auch wenn sie ihre Tätigkeit in Form von Telearbeit in ihrem Wohnland ausübt. Gemäss dieser Praxis bleibt die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit also unverändert, unabhängig davon, in welchem Umfang die Tätigkeit im Wohnstaat (EU/EFTA) ausgeübt wird. Es war vorgesehen, diese Sonderregelung Ende Juni 2022 auslaufen zu lassen.
 

Da sich Telearbeit inzwischen europaweit etabliert hat, soll die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit auch in Zukunft dieser Tatsache Rechnung tragen.
 

Die Mitglieder der EU-Verwaltungskommission für die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit hatten sich deshalb am 14. Juni 2022 darauf verständigt, diese flexible Anwendung der Unterstellungsregeln während einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Diese Frist wurde Mitte November nochmals bis zum 30. Juni 2023 verlängert. 
 

Die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln wird auch im Rahmen des FZA und des EFTA-Übereinkommens entsprechend verlängert und gilt damit für die Schweiz.

Eine Bescheinigung A1 ist grundsätzlich bei solchen Sachverhalten nicht erforderlich.
 

Es ist möglich, dass die Unterstellungsregeln auch nach Ablauf der Sonderregelung am 30. Juni 2023 so ausgestaltet oder ausgelegt werden, dass mehr als 25% Telearbeit im Wohnland geleistet werden kann, ohne dass die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändert. Eine mögliche Umsetzung wird in den nächsten Monaten auf europäischer Ebene sowie zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten diskutiert. 
 

Diese Mitteilung betrifft nur die Sozialversicherungen und nicht das Steuerrecht.


Haben Sie dazu Fragen? Zögern Sie nicht unsere Abteilung Beiträge (beitraege(at)ak-swissmem.ch / 044 388 34 46) zu kontaktieren.
 

Freundliche Grüsse
Ausgleichskasse Swissmem
Lorena Ruberto, Abteilungsleiterin Beiträge, Mitglied der Geschäftsleitung