Familienzulagenanspruch bei Krankheit/Unfall eines Mitarbeiters

Firmen müssen sich immer wieder mit dem Thema "Zulagenansprüche im Falle eines länger dauernden Arbeitsunterbruches aufgrund Krankheit/Unfall" befassen. Die längeren und vollständigen Unterbrüche eines Mitarbeiters können in bestimmten Konstellationen einen erheblichen Einfluss auf den Familienzulagenanspruch haben.

Wann müssen Firmen reagieren bzw. den Unterbruch der Ausgleichskasse melden?
Familienzulagenbezüger deren Arbeitsunterbrüche aufgrund eines Unfalls oder Krankheitsfalles länger als drei Monate andauern müssen umgehend der Ausgleichskasse gemeldet werden. Wir bitten Sie in solchen Fällen jeweils um eine kurze Mitteilung über das "connect" Portal mit Angabe des ersten Abwesenheitstages und dem Krankheits- bzw. Unfallpensums sowie der Lohnfortzahlungspflicht.
 

Wie lange erhält der Mitarbeiter weiterhin Familienzulagen?
Wird die Arbeit aufgrund Krankheit/Unfall unterbrochen, so werden die Zulagen noch mindestens für den angebrochenen und der drei darauffolgenden Monate ausgerichtet. Dies unabhängig davon ob noch Lohnanspruch besteht oder der AHV-pflichtige Minimallohn für den Bezug von Familienzulagen (jährlicher Betrag von CHF 7'350.00 bzw. CHF 612 monatlich im Jahr 2023) erreicht wird oder nicht. Es handelt sich daher um eine sog. gesetzlich geschützte Weiterzahlungsfrist analog zur arbeitsrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht.
 

Was passiert nach der Weiterzahlungsfrist von 3 Monaten?
Sollte der gesetzliche minimale AHV-pflichtige Lohn zum Bezug von Zulagen (CHF 7'350.00/jährlich im Jahr 2023) erreicht werden, besteht auch nach dieser Frist Anspruch auf Familienzulagen. In diesem Fall wird die Zulagenausrichtung von der Familienausgleichskasse fortgesetzt. 
Wird der Jährliche AHV-pflichtige Minimallohn in Höhe von CHF 7'350.00 aber unterschritten, so erlischt der Zulagenanspruch in der Regel. Der Einzelfall muss von der Familienausgleichskasse gründlich abgeklärt werden.
 
Was gehört zum AHV-pflichtigen Lohn?
Versicherungsleistungen der EO, IV, MV und ALV unterstehen der AHV Beitragspflicht, und werden daher dem AHV-pflichtigen Lohn angerechnet. 
Nicht AHV-pflichtig sind Leistungen der Unfall- oder Krankentaggeldversicherung. Die Ausrichtung von Unfall- oder Kranktaggeldleistungen führt also dazu, dass sich der AHV-pflichtige Lohn reduziert. 

Für den Zulagenanspruch ist dabei nicht das Betreffnis, sondern die Realisierung massgebend. Werden Kranken- oder Unfalltaggelder für den November erst im Dezember verbucht, so gilt der entsprechende Abzug für den Monat der Verbuchung/Auszahlung dieser Leistung.


Was ist zu tun, wenn der Mitarbeiter wieder gesund ist?
Wir die Arbeit wiederaufgenommen, so besteht der Anspruch ab dem 1. des Monats sofern der Minimallohn (CHF 7'350.00 jährlich bzw. CHF 612 monatlich) erreicht wird. Die Wiederaufnahme der Arbeit ist der Familienausgleichskasse daher umgehend zu melden.

Haben Sie dazu Fragen? Zögern Sie nicht unsere Abteilung FamZ/EO (famzeo(at)ak-swissmem.ch / 044 388 34 47) zu kontaktieren.
 
Freundliche Grüsse
Ausgleichskasse Swissmem
Vanja Weber, Abteilungsleiterin FamZ/EO, Mitglied der Geschäftsleitung