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Wird bei einer Lohnfortzahlung des Arbeitgebers an einen Mitarbeitenden infolge Krankheit oder Unfall nachträglich eine Invalidenrente zugesprochen, so hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit, die Lohnfortzahlung mit der Nachzahlung der Invalidenrente zu verrechnen.

Dabei gilt es zu beachten, dass die Verrechnung zwingend periodengerecht erfolgen muss und dass andere Drittversicherer, wie beispielsweise Krankentaggeldversicherer oder Unfalltaggeldversicherer Vorrang vor dem Arbeitgeber haben. Somit kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber nicht verrechnen kann, obwohl er eine Lohnfortzahlung geleistet hat.

Ausserdem benötigt es für eine Verrechnung immer eine gesetzliche Bestimmung oder die Unterschrift des Mitarbeitenden auf dem Verrechnungsantrag.

Als gesetzliche Bestimmung gilt in diesem Fall, wenn das direkte Rückforderungsrecht der Arbeitgeberin in einem der folgenden Dokumenten geregelt ist: 

  • Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
  • Einzelarbeitsvertrag
  • Personalreglement
  •  Anhang zum Personalreglement

Im GAV MEM ist ein solches Rückforderungsrecht nicht geregelt. Aus diesem Grund empfehlen wir, dass unsere Mitgliedfirmen bei der nächsten Überarbeitung des Personalreglements folgenden Abschnitt in ihrem Personalreglement oder im Anhang zum Personalreglement ergänzen:

Allfällige Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung, der Militärversicherung sowie der kollektiven Krankentaggeld- und Unfallversicherung stehen dem Arbeitgeber während der Lohnfortzahlung zu, beziehungsweise werden mit der Lohnfortzahlung verrechnet.

Bei der Überarbeitung des Personalreglements empfiehlt sich zusammengefasst wie folgt vorzugehen:

  1. Überarbeitung und Änderung des Personalreglements
  2. Information an AN
  3. Umsetzung des Reglements nach interner Regelung


Von Änderungskündigungen im Rahmen von Reglementsänderungen raten wir grundsätzlich ab. Für Fragen zum Inhalt dieses Newsletters steht Ihnen die Abteilung Renten von der Ausgleichskasse Swissmem (Tel. +41 44 338 34 45) zur Verfügung. Bei allgemeinen Fragen zu Reglementsänderungen steht Ihnen die Geschäftsstelle von Swissmem Bereich Arbeitgeberpolitik (Tel. +41 44 384 41 11) zur Verfügung. 

Freundliche Grüsse
Ausgleichskasse Swissmem
Michael Kocher, Abteilungsleiter Renten, Mitglied der Geschäftsleitung