Reform der Familienleistungen in Italien per 01.01.2022

Italien reformiert per 01.01.2022 das System der Familienleistungen im Zusammenhang mit einer Steuerreform grundlegend. Die bis zum 31.12.2021 geltenden Leistungen werden mit der neuen Familienleistung, dem Assegno unico universale, ersetzt. Bereits per 1. Juli 2021 traten die Übergangsbestimmungen in Kraft, welche Familienleistungen (Assegno temporaneo per i figli minori) für Familien vorsehen, die derzeit keinen Anspruch auf den ANF (assegno per il nucleo familiare) hatten. Es handelt hierbei insbesondere um Selbständige, Geringverdiener mit einem jährlichen Familieneinkommen unter EUR 50'000 und Arbeitslose.

Anspruch auf den Assegno unico universale besteht für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr, unter gewissen Voraussetzungen bis zum 21. Altersjahr (Ausbildung, Arbeitslose auf Stellensuche, geringes Einkommen, Militärdienst). Der persönliche Geltungsbereich wurde ausgeweitet, womit nun auch Arbeitslose und selbständig Erwerbende Anspruch geltend machen können. Die Grundleistung ist einkommensabhängig und beträgt zwischen EUR 50 und EUR 175 pro Kind. Je höher das Einkommen, desto geringer die Leistung. Daneben gibt es einen Zuschlag für Grossfamilien (ab dem dritten Kind) welcher ebenfalls einkommensabhängig ist und zwischen EUR 15 und EUR 85 für das dritte und jedes weitere Kind beträgt. Für erwerbsunfähige und gesundheitlich stark beeinträchtigte Kinder wird eine gesonderte Leistung ausbezahlt, die je nach Einkommenshöhe zwischen EUR 25 und EUR 85 pro Monat und Kind beträgt.

Die Reform führt zu einer Verbesserung der Familienleistungen für Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern mit Wohnsitz in Italien. Im Zusammenhang mit der Koordination grenzüberschreitender Fälle zwischen der Schweiz und Italien sind daher vorwiegend Grenzgänger mit Wohnsitz in Italien betroffen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Da sich die Leistungsansprüche in Italien in materieller Hinsicht ändern müssen auf Grundlage der koordinativen Regeln des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU auch die schweizerischen Leistungsansprüche für grenzüberschreitende Fälle zwischen der Schweiz und Italien angepasst und neu geprüft werden. Die Mehrheit der betroffenen Familien können nun mit einer verbesserten Leistung im Wohnstaat rechnen, was zur Folge hat, dass nachrangige, sekundäre Leistungspflichten in der Schweiz kleiner entfallen oder gänzlich wegfallen.

Aufgrund der Tragweite dieser Reform hat sich die Familienausgleichskasse Swissmem dazu entschieden, das Verfahren zur Abklärung aller betroffenen bilateralen Verhältnisse zugunsten einer speditiveren Verarbeitung einmalig zu ändern. Für den Zeitraum der Abklärung werden die Familienleistungen der betroffenen Konstellationen per Stichdatum 28.02.2022 terminiert. Der Assegno unico universale kann ab dem 01.01.2022 bei der zuständigen INPS (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale) beantragt werden. Die Auszahlung des Assegno unicouniversale erfolgt jedoch erst ab dem 01.03.2022 ohne Rückwirkung. Die betroffenen Versicherten können anschliessend die behördlich ausgestellten Bestätigungen über den revidierten Anspruch im Wohnstaat der Ausgleichskasse zu stellen, damit die Neuprüfung des nachrangigen, sekundären Anspruchs in der Schweiz abgeschlossen werden kann.

Das bisherige Verfahren zur Koordinierung der bilateralen Konstellationen im Bereich der Familienleistungen sah vor, dass der Abklärungsvorgang für laufende Leistungen vorwiegend durch die Ausgleichskasse initiiert wird. Nach erfolgter Überprüfung aller Fälle wird dieses Verfahren wiederaufgenommen.

Haben Sie dazu Fragen? Zögern Sie nicht unsere Abteilung FamZ/EO (famzeo(at)ak-swissmem.ch / 044 388 34 47) zu kontaktieren.

Freundliche Grüsse
Ausgleichskasse Swissmem
Vanja Weber, Abteilungsleiterin FamZ/EO, Mitglied der Geschäftsleitung