Sozialversicherungsabkommen mit Tunesien

Inkrafttreten

Das zweiseitige Sozialversicherungsabkommen mit Tunesien tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
 

Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich umfasst die Rechtsvorschriften der beiden Staaten im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Das Abkommen regelt insbesondere die Gleichbehandlung der Angehörigen beider Vertragsstaaten, den Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit der Vertragsstaaten, die Zahlung der ordentlichen Renten bei Wohnsitz im Ausland sowie die Versicherungsunterstellung der erwerbstätigen Personen. Letztere sieht das Erwerbsortsprinzip mit der Möglichkeit der Entsendung vor (vgl. "Entsendung"). Die Bestimmungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften finden auch Anwendung auf Angehörige von Drittstaaten.

Geregelt wird zudem die Ausrichtung von Pauschalabfindungen anstelle von AHV/IV-Kleinstrenten.

Für Staatsangehörige von Tunesien gilt betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen die verkürzte Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 3 ELG.

Die Familienzulagen werden im Abkommen nicht geregelt. Für Kinder mit Wohnsitz in Tunesien besteht somit auch nach Inkrafttreten des Abkommens kein Anspruch auf Familienleistungen.
 

Entsendung

Die Entsendebescheinigung der Schweiz bezieht sich auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung.
Die begleitenden nichterwerbstätigen Familienangehörigen bleiben aufgrund des Abkommens in der schweizerischen AHV/IV/EO versichert.

Die tunesische Entsendebescheinigung erfasst die Versicherungsbereiche der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung.
Die begleitenden nichterwerbstätigen Familienangehörigen bleiben aufgrund des Abkommens den tunesischen Rechtsvorschriften betreffend Renten- und Invalidenversicherung unterstellt.

Die maximale Entsendedauer beträgt fünf Jahre für unselbstständig Erwerbstätige und 2 Jahre für Selbstständige. Eine Entsendung ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit der entsandten Person möglich.
 

Beitragsrückvergütung

Das Abkommen sieht für tunesische Staatsangehörige auch weiterhin die Möglichkeit vor, die Rückvergütung der AHV-Beiträge zu beantragen.
Staatsangehörige von Tunesien, deren Beiträge rückvergütet wurden, sowie ihre Hinterlassenen können gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung auf Grund dieser Beiträge und der entsprechenden Beitragszeiten keinerlei Ansprüche mehr geltend machen.
 

IV-Rente: Anrechnung von Versicherungszeiten

Für die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren für die Begründung des Anspruchs auf eine IV-Rente werden tunesische Beitragszeiten angerechnet.
 

Link zum Vertragstext:

SR 0.831.109.758.1 - Abkommen vom 25. März 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tunesien über soziale Sicherheit

SR 0.831.109.758.11 - Verwaltungsvereinbarung vom 25. März 2019 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tunesien über soziale Sicherheit

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Lorena Ruberto, Abteilungsleiterin Beiträge, Mitglied der Geschäftsleitung