Sozialversicherungsunterstellung: Grenzgänger im Homeoffice

Das Bundesamt für Sozialversicherungen orientierte am 15.05.2023 über die multilaterale Vereinbarung ab dem 1. Juli 2023 im Bereich der Sozialversicherungen bei Telearbeit unter 50% in bestimmten Staaten.

Per 30. Juni 2023 endet die flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit, welche im Zusammenhang mit dem Coronavirus erlassen wurden. Bis zu diesem Datum unterliegt eine Person (z.B. ein Grenzgänger im Homeoffice) weiterhin den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, auch wenn sie ihre Tätigkeit in Form von Telearbeit - egal in welchem Umfang - in ihrem Wohnland (EU/EFTA) ausübt. Eine Bescheinigung A1 ist grundsätzlich bei solchen Sachverhalten nicht erforderlich.

Die Schweiz und bestimmte Staaten der EU und der EFTA werden eine multilaterale Vereinbarung unterzeichnen, welche eine abweichende Regelung im Bereich Versicherungsunterstellung enthält, um im Interesse der Arbeitnehmenden und deren Arbeitgeber die Telearbeit auch nach dem 30. Juni 2023 zu erleichtern.

Der Text der Vereinbarung und die Begründung sind hier verfügbar (auf Englisch, Übersetzungen sind in Arbeit).

Es ist geplant, die europäischen Koordinierungsregeln längerfristig anzupassen, um die grenzüberschreitende Telearbeit zu berücksichtigen.

In unserem Merkblatt orientieren wir Sie über die Details zur multilateralen Vereinbarung. Gerne informieren und beraten wir Sie bei weiteren Fragen individuell.

Haben Sie dazu Fragen? Zögern Sie nicht unsere Abteilung Beiträge (beitraege(at)ak-swissmem.ch / 044 388 34 46) zu kontaktieren.

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Ausgleichskasse Swissmem
Lorena Ruberto, Abteilungsleiterin Beiträge, Mitglied der Geschäftsleitung