Verordnung über die Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) per 13.01.2022

Am 12. Januar 2022 hat der Bundesrat beschlossen, die Covid-19- Verordnung besondere Lage zu ändern. Ab dem 13. Januar 2022 wird die Quarantäne für Personen, die mit einer Person in Kontakt waren, die positiv auf das Coronavirus getestet wurde oder unter Verdacht steht, infiziert zu sein, von 10 auf 5 Tage reduziert.

Infolge dieser Änderung der Quarantäneregeln wird die Entschädigung ab dem 13. Januar 2022 auf maximal 5 Taggelder reduziert statt wie bisher 7 Taggelder. In besonderen Fällen kann die zuständige kantonale Behörde in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 5 Covid19-Verordnung Besondere Lage eine andere Quarantänedauer vorsehen. In diesen Fällen wird nur die effektive Anzahl angeordneter Quarantänetage entschädigt, höchstens jedoch 7 Tage.

Darüber hinaus wurde der Zeitraum, in dem geimpfte oder genesene Personen von der Quarantäne befreit sind, vom Bundesrat von 365 auf 120 Tage gesenkt. Um diese Voraussetzung zu prüfen, wird eine Änderung im Formular 318.755 vorgenommen. Angesichts der häufigen Änderungen in diesem Bereich, sollte auf die aktuellsten Vorschriften des BAG (Isolation und Quarantäne (admin.ch)) abgestellt werden.

Ausserdem wurde die Erwähnung des Arztes aus diesem Kreisschreiben gestrichen, da dieser nicht befugt ist, Quarantäneanordnungen auszustellen.

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Vanja Weber, Abteilungsleiterin FamZ/EO, Mitglied der Geschäftsleitung