Familienzulagen
Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Rangordnung, die nicht nur zwischen Mutter und Vater, sondern auch für andere Berechtigte massgebend ist:
Die zweitanspruchsberechtigte Person hat Anspruch auf den entsprechenden Differenzbetrag, wenn die gesetzlichen Familienzulagen in ihrem Kanton höher sind als im Kanton, in dem die Familienzulagen vorrangig ausgerichtet werden. Für Nichterwerbstätige besteht kein Anspruch auf Differenzzahlung.
Der Empfänger von Zulagen ist verpflichtet, dem Arbeitgeber, zuhanden der Familienausgleichskasse, sämtliche Änderungen, die den Anspruch auf Zulagen beeinflussen können, sofort zu melden. Der Arbeitgeber ist gehalten, sämtliche Tatsachen, die den Anspruch auf Zulagen beeinflussen können (siehe Beispiele unten) der Familienausgleichskasse rasch weiterzuleiten.
Auch Änderungen in den Verhältnissen des Zulagenbezügers (siehe Beispiele unten) sind zu melden.
Ihr Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Bei Arbeitsverhinderung, zum Beispiel infolge Krankheit oder Unfall, werden Ihnen die Familienzulagen für den Monat, in dem die Arbeitsverhinderung eintritt, und für die drei darauffolgenden Monate ausgerichtet, und zwar unabhängig davon, ob ein Lohn oder eine Versicherungsleistung bezahlt wird.
Erwerbsersatzordnung
Zahlt ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer während des Dienstes den vollen Lohn aus, so kommt in der Regel die Entschädigung dem Arbeitgeber zu (Art. 19 Abs. 2 ATSG und Art. 21 Abs. 2 EOV). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Dienstpflicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers keine materiellen Nachteile erleidet, oder wegen des Dienstes keine Arbeitszeit ausfällt (z.B. Dienst am Wochenende oder Abendkurse).
Dies gilt unabhängig von der Art und Dauer des Dienstes und auch unabhängig davon, ob dieser ganz oder teilweise in die Freizeit des Arbeitnehmenden fällt oder ob der Arbeitnehmende aufgrund seiner besonderen Stellung im Betrieb trotz des Dienstes der beruflichen Tätigkeit voll nachkommen kann.
Wenn eine Meldekarte (EO-Anmeldung) verloren gegangen ist, kann durch die Ausgleichskasse eine Ersatzanmeldung ausgestellt werden. Hierzu wird eine Kopie des Dienstbüchleins (Seite mit den Personalien, Seite mit den geleisteten Dienstperioden sowie Seite mit der Wohnadresse) oder die Bescheinigung der Armee über den geleisteten Dienst benötigt.
Während der Rekrutierungstage und der Rekrutenschule steht allen Rekruten eine Grundentschädigung von CHF 62.00 pro Tag zu. Nach Abschluss der Grundausbildung wird die EO-Entschädigung aufgrund des vordienstlichen Einkommens berechnet.
Lehrabgänger und Studierende, welche unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung in den Durchdiener einrücken, sind hier im Nachteil, da ihre Lohnbasis dem eines Lehrlings oder eines Nichterwerbstätigen entspricht. Deshalb besteht die Möglichkeit, die Entschädigung nach dem ortsüblichen Anfangslohn berechnen zu lassen.
Sie mussten unmittelbar (maximal 4 Wochen) nach dem Lehr-/Studienabschluss in den Dienst? Dann reichen Sie bitte die Kopie Ihres Fähigkeitszeugnisses oder den Bescheid über den Erfolg/Nichterfolg des Studiums mit dem aufgedruckten Datum der Schule ein. Der Anspruch wird rückwirkend geprüft. Der Antrag auf den ortsüblichen Anfangslohn muss gestellt werden und wird nicht automatisch von der Ausgleichskasse geprüft.
Für Studenten, welche Ihr Studium nach dem Dienst weiterführen, besteht kein Anspruch auf den ortsüblichen Anfangslohn. Ebenfalls kein Anspruch entsteht aus dem Abschluss der Maturitäts- und der Berufsmaturitätsprüfung, da diese lediglich die Möglichkeit zur Aufnahme eines Studiums bilden, jedoch keinen Berufsabschluss darstellen.
Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung verjährt der Anspruch mit Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung des Dienstes, der ihn begründet.