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Bescheinigung A1 für in einem einzigen Staat ausgeübte Tätigkeiten

Unter bestimmten aussergewöhnlichen Umständen wird bestätigt, dass die in einem einzigen Staat ausgeübte Tätigkeit abgedeckt ist.

Die internationale Bescheinigung A1 bestätigt die im Rahmen der zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union (EU) beziehungsweise der Europäischen Freihandelszone (EFTA) geltenden Koordinationsregeln anzuwendenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit.

 

Mit dem Punkt 3.12 (12 «Tätigkeit als beschäftigte/selbstständig erwerbstätige Person in dem unter Nummer 2.1 genannten Mitgliedstaat») auf dem Formular A1 kann bescheinigt werden, dass Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU/EFTA-Staates dem Sozialversicherungssystem des Vertragsstaates unterliegen, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

 

Diese Möglichkeit der Unterstellung am Erwerbsort ist jedoch ausschliesslich dafür vorgesehen, um eine Person von der Pflicht zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in einem anderen Staat zu befreien, in welchem sie keine Erwerbstätigkeit ausübt. In gewissen Ländern kann zum Beispiel bereits eine Eintragung ins Berufsregister oder der Besitz von Grundeigentum nach nationalem Recht eine Beitragspflicht auslösen, ausser die Person kann nachweisen, dass sie aufgrund einer Erwerbstätigkeit dem Sozialversicherungssystem eines anderen Staates unterstellt ist.

 

Einen Antrag auf die Ausstellung eines Formulars A1 bei ausschliesslicher Erwerbstätigkeit in der Schweiz hat die versicherte Person direkt an die zuständige AHV-Ausgleichskasse zu richten. Hierfür kann das untenstehende Formular «Antrag auf Ausstellung eines Formulars A1 zur Bescheinigung der Unterstellung am Erwerbsort in Spezialfällen» verwendet werden.

Lorena Zünd

Abteilungsleiterin Beiträge
Abteilung Beiträge

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