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Entsendung aus der Schweiz in einen EU- oder EFTA-Staat

EU: Entsendungen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU von Staatsangehörigen der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaats.

 

EFTA: Entsendungen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EFTA von Staatsangehörigen der Schweiz oder eines EFTA-Mitgliedstaats.

Entsendebescheinigung

Möchte ein Arbeitgeber eine Person für maximal 24 Monate entsenden, stellt sie bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland.

Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt, stellt die AHV-Ausgleichskasse eine Bescheinigung A1 aus und händigt diese dem Arbeitgeber (der die Bescheinigung dem Entsandten übergibt) aus.

Verlängerung der Entsendung oder langfristige Entsendung

Reicht der Zeitraum von 24 Monaten nicht aus, so kann der Arbeitgeber im Interesse des Arbeitnehmenden beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einen Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland stellen. Ist bereits bei Beginn der Entsendung damit zu rechnen, dass die Frist von 24 Monaten zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreichen wird, so kann im Interesse des Arbeitnehmenden beim Bundesamt für Sozialversicherungen direkt ein Antrag auf eine längere Entsendung gestellt werden.

 

Das Bundesamt wird versuchen, mit der zuständigen ausländischen Behörde im Beschäftigungsstaat eine Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu treffen. Falls die Vereinbarung zustande kommt, wird dem Arbeitgeber eine Bestätigung zugestellt, wonach die schweizerischen Rechtsvorschriften weiterhin anwendbar bleiben.

Auswirkungen der Entsendung

Während der Entsendungsdauer bleiben alle Rechte und Pflichten der schweizerischen Gesetzgebung massgebend. Die entsandte Person und ihr Arbeitgeber bezahlen also weiterhin Beiträge an AHV, IV, Erwerbsersatzordnung, Arbeitslosenversicherung, berufliche Vorsorge, Unfallversicherung und Familienzulagenordnung.

 

In der Krankenversicherung (KVG) bleiben Arbeitnehmende und grundsätzlich auch nichterwerbstätige Familienangehörige in der Schweiz obligatorisch versichert. Ebenso bleibt der Anspruch auf Familienzulagen in der Schweiz bestehen.

 

Die entsandte Person ist gegenüber den Sozialversicherungen des vorübergehenden Beschäftigungsstaates zu keinem Beitrag verpflichtet. Sie kann zu Lasten dieses Staats aber auch keine Leistungen beziehen.

Stefan Schmid

Abteilungsleiter Beiträge
Abteilung Beiträge

044 388 34 46

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