
Gleichzeitige Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten
Das Abkommen mit der EU bzw. das EFTA-Übereinkommen sieht vor, dass die Gesetzgebung nur eines einzigen Staates zur Anwendung kommt.
Diese Regel gilt nicht für Erwerbstätige, die weder Staatsangehörige der EU bzw. der EFTA noch der Schweiz sind. Für sie sind die jeweiligen Sozialversicherungsabkommen oder das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) massgebend.
Folgende Konstellationen werden dabei unterschieden:
Die Versicherungsunterstellung wird im Einzelfall nach Überprüfung durch die Ausgleichskasse mittels dem Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Mehrfachtätigkeit geprüft und mit dem Formular A1 (Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften) bestätigt.
* Im Falle einer Mehrfachtätigkeit für einen Arbeitgeber (z. Bsp. Geschäftsreisende, Monteure, Service-Techniker, Telearbeit-Tätigkeiten etc.) verwenden Sie bitte das «Hilfsblatt Mehrfachtätigkeit für einen Arbeitgeber» unserer Ausgleichskasse. Bei regelmässiger Telearbeit von mehr als 25% im Wohnstaat beachten Sie bitte den «Antrag bei Telearbeit».