Antworten für Rentenbeziehende
Für die Bearbeitung der Rentenanmeldung ist grundsätzlich diejenige Ausgleichskasse zuständig, bei der unmittelbar vor Bezug der Rente die AHV-Beiträge abgerechnet wurden. Bezieht bei einem Ehepaar eine Person bereits eine Rente von einer anderen Ausgleichskasse, so ist die Anmeldung an die rentenauszahlende Kasse zu richten. Die Anmeldung von Personen mit einem Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ist an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK einzureichen.
Die Altersrente kann ganz oder teilweise um maximal zwei Jahre vorbezogen werden. Wer die Rente vorbezieht, muss eine lebenslange Rentenkürzung (höchstens 13.6%, je nach Dauer des Vorbezugs) in Kauf nehmen. Es besteht ausserdem die Möglichkeit, die Altersrente um mindestens ein Jahr und maximal fünf Jahre ganz oder teilweise aufzuschieben. Abhängig von der Dauer des Aufschubs wird ein Erhöhungssatz zwischen 5.2% und 31.5% gewährt. Es ist auch eine Kombination aus Teilvorbezug und Teilaufschub möglich, um einen flexiblen Übertritt vom Arbeitsleben in die Pensionierung zu ermöglichen. Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Flexibler Rentenbezug» zu entnehmen.
Eine Rente der AHV oder IV berechnet sich grundsätzlich anhand der Beitragsdauer, des durchschnittlichen Jahreseinkommens sowie allfälliger Erziehungsgutschriften. Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Rente der AHV und IV, dann wird nur die höhere Rente ausgerichtet (Besitzstandsgarantie). Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV» zu entnehmen.
Für eine Ehe wird eine Einkommensteilung (Splitting) durchgeführt. Die Einkommensteilung findet statt nach einer Scheidung, sobald beide Ehepartner das Referenzalter erreicht haben oder ein Ehegatte stirbt und der andere bereits das Referenzalter erreicht hat oder eine Invalidenrente bezieht. Sobald beide Ehepartner Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV haben, werden die Rentenbeträge auf 150% der jeweiligen maximalen Einzelrente begrenzt. Dieses Vorgehen nennt sich Plafonierung. Die Plafonierung wird aufgehoben, wenn ein Ehepartner verstirbt, bei rechtskräftiger Scheidung oder gerichtlicher Trennung. Weitere Informationen sind den Merkblättern «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV» und «Splitting bei Scheidung» zu entnehmen.
Für Bezügerinnen und Bezüger einer Alters- oder Invalidenrente mit Kindern werden Kinderrenten ausgerichtet. Kinderrenten betragen 40% der entsprechenden Rente und werden grundsätzlich nur bis zum Ende des Monats, in dem das Kind 18 Jahre alt wird, ausbezahlt. Für Kinder in Ausbildung besteht unter gewissen Voraussetzungen weiterhin Anspruch. Der Anspruch endet spätestens per Ende des Monats, in welchem das Kind 25 Jahre alt wird.