
Für Arbeitnehmende schweizerischer Arbeitgeber, die regelmässig geschäftlich in EU-Staaten tätig sind, empfiehlt sich die Beantragung einer A1-Bescheinigung.
Antragstypen im Überblick
Entsendung
• Vorübergehende, befristete Tätigkeit im Ausland (einmalig/ad-hoc)
• Besonderheit: Rasche Ausstellung der A1-Bescheinigung; Zuständigkeit ausschliesslich bei der Ausgleichskasse
Mehrfachtätigkeit
• Gewöhnliche (regelmässige) Tätigkeit in zwei oder mehr Staaten (Schweiz/EU); längerfristige grenzüberschreitende Konstellation
• Besonderheit: A1-Bescheinigung mit Gültigkeit bis 5 Jahre (verlängerbar) möglich; Zuständigkeit im Wohnsitzstaat
Besonderheit bei Grenzgängern
Bei «Mehrfachtätigkeit» bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 den Wohnsitzstaat der betroffenen Person als zuständige Institution für die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung.
Für in Deutschland wohnhafte Grenzgänger ist daher der GKV-Spitzenverband DVKA zuständig, welcher über die Ausstellung der A1-Bescheinigung entscheidet.
Bisher konnten entsprechende Anträge über die Webapplikation ALPS eingereicht werden und die Ausgleichskassen leiteten den Antrag elektronisch über das europäische Datenaustausch-System (EESSI) an die DVKA weiter zur Beurteilung.
Aktuelle Entwicklung
Die DVKA hat ihre Prozesse inzwischen vollständig digitalisiert und mit dem SV-Meldeportal ein eigenes Antragsportal etabliert. Schweizerische Arbeitgeber werden seit dem 1. Januar 2026 aufgefordert, Anträge zusätzlich direkt über dieses Portal einzureichen.
Dies führt zu zusätzlichem administrativem Aufwand, da trotz Einreichung über ALPS eine weitere Antragstellung erforderlich sein kann.
Wichtiger Hinweis zur Praxis
Gemäss der DVKA kann eine längerfristige A1-Bescheinigung nur für jene Staaten ausgestellt werden, in denen «gewöhnlich» gearbeitet wird. Als gewöhnlich gilt eine Tätigkeit in der Regel dann, wenn mindestens ein Arbeitstag pro Monat oder fünf Arbeitstage pro Quartal im betreffenden Staat geleistet werden. Nur für diese Staaten kann eine längerfristige Bescheinigung im Sinne von Art. 13 VO (EG) 883/2004 ausgestellt werden.
Weitere Informationen zum elektronischen Verfahren finden Sie auf der Website der DVKA, unter anderem auch die Anleitung SV-Meldeportal.
Unsere Empfehlungen
1. Klären Sie sorgfältig, ob tatsächlich eine Mehrfachtätigkeit vorliegt oder ob im konkreten Fall eine Entsendung in Frage kommt.
Bei Entsendungen bleibt die Zuständigkeit ausschliesslich bei der schweizerischen Ausgleichskasse und eine Bescheinigung wird innert 1-3 Tagen ausgestellt; ein zusätzlicher Antrag über das SV-Meldeportal entfällt.
2. Prüfen Sie die Anträge für deutsche Grenzgänger künftig direkt über das SV-Meldeportal einzureichen, um die Antragswege zu verkürzen. Eine Antragstellung wie bisher über ALPS ist weiterhin möglich.
3. Registrieren Sie sich bei Bedarf frühzeitig für das SV-Meldeportal; der Registrierungsprozess ist nach unseren Kenntnissen aufwändig
Wir sind uns bewusst, dass diese neue Entwicklung mit administrativem Mehraufwand verbunden ist. Als Ihr Sozialversicherungspartner setzen wir uns weiterhin für praxistaugliche Lösungen ein und stehen hierzu in kontinuierlichem Austausch in unseren Netzwerken und beraten Sie gerne individuell.
Haben Sie dazu Fragen? Zögern Sie nicht, unsere Abteilung Beiträge (beitraegenoSpam@ak-swissmem.ch / 044 388 34 46) zu kontaktieren.
Freundliche Grüsse
Ausgleichskasse Swissmem
Lorena Zünd, Abteilungsleiterin Beiträge, Mitglied der Geschäftsleitung