Änderungen in den Weisungen per 01.01.2024 (Beiträge)

Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML

  • Anders geartetes Naturaleinkommen (Privatanteil bei E-Geschäftswagen)
    Naturaleinkommen ist von der Ausgleichskasse von Fall zu Fall zu schätzen. Wenn immer möglich, soll auf die entsprechenden Ansätze der direkten Bundessteuer oder der kantonalen Steuern abgestellt werden, sofern nicht bereits durch die Suva bestimmte Ansätze festgelegt worden sind. Die private Nutzung des Geschäftswagens (Privatanteil) wird von der Ausgleichskasse gleich bewertet wie im Bereich der direkten Bundessteuer (Rz 2079).

    Ergänzung Rz 2079.1:
    Rz 2079 gilt auch für die Bewertung des Privatanteils bei E-Geschäftswagen. Wird nur das Auto gekauft, die Batterie jedoch geleast, ist der Privatanteil vom Kaufpreis des Autos inklusive des Kaufpreises der Batterie (exkl. MWSt) zu berechnen. Die von den Arbeitgebenden getragenen Kosten der Ladestation und von deren Installation sind in die Privatanteilsberechnung einzubeziehen.
     
  • Wegentschädigung (Generalabonnemente / regionale Verbundabonnemente)
    Generalabonnemente oder regionale Verbundabonnemente sind gleich zu bewerten wie im Recht der direkten Bundessteuer.
    Erhält ein Arbeitnehmer ein Generalabonnement, ohne dass eine geschäftliche Notwendigkeit besteht, ist dieses zum Marktwert zu deklarieren. Der Wert allfälliger durchgeführter Dienstfahrten ist diesfalls gemäss Rz 3010 ff zu berücksichtigen. Gegebenenfalls kann die Ausgleichskasse die steuerliche Beurteilung der Spesen übernehmen (Rz 3007.1).


Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen nach Erreichen des Referenzalters in der AHV, IV und EO (KSR)

Das Kreisschreiben wurde aufgrund der Annahme der Reform AHV 21 und ihrer Umsetzung am 1. Januar 2024 komplett neu überarbeitet.

 

Sie enthält insbesondere die Einführung des Konzepts des Referenzalters und die schrittweise Erhöhung des Referenzalters für Frauen auf 65 Jahre (zu diesem letzten Punkt siehe Rz 1003.1 und 1003.2).

 

Sie beinhaltet die Anwendung eines nur jährlichen Freibetrags sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige und enthält nun die Möglichkeit, auf die Anwendung des Freibetrags zu verzichten (siehe Rz 2004 ff. für Arbeitnehmer und Rz 3005 ff. für Selbstständige).

 

Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP

  • Dauer der Entsendeverlängerung
    In Anhang 13.3 wurden die Dauern der Entsendeverlängerung, die sich nicht aus den Sozialversicherungsabkommen ergeben, gelöscht. Die bisher angegebenen Verlängerungen entsprachen der Praxis im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Sozialversicherungsabkommen und sind grösstenteils nicht mehr aktuell. Da die Entsendedauer von der Zustimmung des jeweiligen anderen Staates abhängt, kann sie variieren, weshalb darauf verzichtet wird, die möglichen Dauern der Entsendeverlängerungen anzugeben.

 

Detaillierte Auskunft zu individuellen Fachfragen gibt Ihnen unsere Abteilung Beiträge.

 

Haben Sie dazu Fragen? Zögern Sie nicht unsere Abteilung Beiträge (beitraege(at)ak-swissmem.ch / 044 388 34 46) zu kontaktieren.

 

Freundliche Grüsse
Ausgleichskasse Swissmem
Lorena Ruberto, Abteilungsleiterin Beiträge, Mitglied der Geschäftsleitung