Neuerungen Elternentschädigung ab 01.01.2024

Entschädigung des anderen Elternteils

Ab dem 1. Januar 2024 tritt eine Änderung des EOG im Zusammenhang mit der Verlängerung der Entschädigungsansprüche im Todesfall eines Elternteils in Kraft.

Tod der Kindsmutter

Verstirbt die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes, geht der Anspruch auf den Hinterbliebenen Elternteil über. Der Vater, resp. die Ehefrau der Mutter erhält zusätzlich zu seinem oder ihrem zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub einen 14-wöchigen entschädigten Urlaub. Dieser muss unmittelbar nach dem Tod der Mutter am Stück bezogen werden.

Tod des Kindsvaters

Parallel dazu hat die Mutter im Falle des Todes des Vaters resp. der Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes Anspruch auf einen zweiwöchigen Urlaub, den sie nach denselben Modalitäten wie den Vaterschaftsurlaub beziehen kann.

Verlängerung bei längerem Spitalaufenthalt des Kindes

Muss das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt für eine längere Zeit im Spital bleiben, so kann der überlebende Elternteil im Todesfall der Mutter die Verlängerung des Entschädigungsanspruchs geltend machen.

 

Das Bundesamt für Sozialversicherung rechnet mit wenig solchen Fällen. Wir als Ausgleichskassen werden voraussichtlich Mitte 2024 systemtechnisch in der Lage sein, diese Leistung prüfen und auszuzahlen.

 

Mutterschaftsversicherung Genf

Die kantonale Genfer Regelung in Bezug auf die Mutterschaftsentschädigung bei Verlängerung von Spitalaufenthalten wurde per 01.01.2024 angepasst. Neu kann bis zu maximal 196 Tage aus der Mutterschaftsversicherung Genf Taggeld bezogen werden.


Haben Sie dazu Fragen? Zögern Sie nicht unsere Abteilung FamZ/EO
(famzeo(at)ak-swissmem.ch / 044 388 34 47) zu kontaktieren.

 

Freundliche Grüsse
Ausgleichskasse Swissmem
Rebecca Poleni, Teamleiterin FamZ/EO, Stv. Abteilungsleiterin