
Mit dem Anstieg paralleler Erwerbstätigkeiten in mehreren Staaten üben immer mehr Personen neben ihrer Hauptbeschäftigung zusätzlich eine Tätigkeit im Ausland aus. Was auf den ersten Blick unkompliziert wirkt, kann aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht erhebliche Folgen haben, womit insbesondere Grenzgänger angesprochen sind.
Ein häufig unterschätzter Aspekt betrifft die Frage, in welchem Staat die Sozialversicherungspflicht besteht, wenn ein Nebenerwerb ausserhalb der Schweiz ausgeübt wird. Denn: Wer in mehreren Ländern tätig ist, untersteht nicht grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht des Landes, in dem die Haupttätigkeit ausgeübt wird.
Die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung wird stets auf Grundlage der bestehenden Sozialversicherungsabkommen bestimmt und kann unerwartete Effekte mit sich bringen.
Welches Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung gelangt, hängt von folgenden Faktoren ab:
Beispiel
Herr Wagner, ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, arbeitet zu 80% in der Schweiz und ist zusätzlich mit 20% bei einem Familienunternehmen in Deutschland tätig. Obwohl die zweite Anstellung in Deutschland liegt, erfolgt die Sozialversicherungspflicht vollumfänglich in der Schweiz.
Für Herrn Wagner gelangt das Freizügigkeitsabkommen mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung, welches als Grundsatz die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung in einem Staat vorsieht.
Versicherungsunterstellung
Erhöht sich der Anteil der deutschen Tätigkeit sodass dieser gesamthaft nun 25% beträgt, so kippt die Sozialversicherungsunterstellung. Der schweizerische Arbeitgeber hat die Sozialabgaben auf den von ihm ausgerichteten Lohn ausschliesslich und vollumfänglich nach deutschem Sozialversicherungsrecht zu leisten.
Für Herrn Wagner bedeutet dies: Er verliert die Absicherung in der Schweiz mit Konsequenzen für alle Sozialversicherungszweige, wie AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung, berufliche Vorsorge, Familienzulagen und Unfallversicherung. Neben dem administrativen Mehraufwand ergeben sich auch finanzielle Auswirkungen, da sich die Beitragssätze nun nach dem deutschen Sozialversicherungssystem bemessen.
Unsere Empfehlung
Die Vielfalt der anzutreffenden Situationen ist gross – eine Einzelfallbeurteilung ist empfehlenswert. Wäre Herr Wagner Liechtensteiner und übt seine Tätigkeiten in der Schweiz und Deutschland aus, ergäbe sich eine andere Versicherungsunterstellung. Ebenso, wenn durch Deutschland der Nebenerwerb als selbständige Tätigkeit und nicht als Angestelltenverhältnis betrachtet wird.
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, bevor die Nebenerwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz gutgeheissen wird. Es empfiehlt sich ebenfalls die Arbeitnehmenden diesbezüglich zu sensibilisieren.
Gerne beraten wir Sie kompetent und zeigen Ihnen die Möglichkeiten und Risiken auf.
Haben Sie dazu Fragen? Zögern Sie nicht, unsere Abteilung Beiträge (beitraegenoSpam@ak-swissmem.ch / 044 388 34 46) zu kontaktieren.
Freundliche Grüsse
Ausgleichskasse Swissmem
Lorena Zünd, Abteilungsleiterin Beiträge, Mitglied der Geschäftsleitung