Multilaterale Vereinbarung ab 1. Juli 2023 / Telearbeit

Vereinbarung

Die Schweiz hat vor kurzem eine multilaterale Vereinbarung unterzeichnet, welche die Telearbeit für in bestimmten EU- oder EFTA-Staaten wohnende Personen erleichtert. Die Vereinbarung ist anwendbar auf die Arbeitgeber- und Wohnstaaten der Personen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben und auf welche auch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anwendbar ist. Eine Liste dieser Staaten ist abrufbar unter https://socialsecurity.belgium.be/en/internationally-active/cross-border-telework-eu-eea-and-switzerland.

Regelung Telearbeit

Bei Personen, die in dem Staat arbeiten, in dem sich auch der Sitz des Arbeitgebers befindet, und die weniger als 50% grenzüberschreitende Telearbeit im Wohnstaat leisten, verbleibt gemäss dieser multilateralen Vereinbarung die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen im Staat des Arbeitgebersitzes. Für die Berechnung der 50% ist die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation zu berücksichtigen. Die Grenze darf also durchaus in einem Monat oder einer Woche überschritten werden, wenn sich dies auf das Jahr hinaus wieder ausgleicht. Vorausgesetzt wird, dass der Wechsel zwischen Telearbeit im Wohnstaat und Arbeit vor Ort mit einer gewissen Regelmässigkeit erfolgt.

Beachten Sie dazu bitte auch unseren Newsletter sowie das dazugehörende Merkblatt vom 30. Mai 2023.

Umsetzung in ALPS

Damit die Vereinbarung Anwendung findet, muss im Arbeitgeberstaat ein Antrag gestellt werden. Der Arbeitgeber in der Schweiz kann den Antrag im Informationssystem ALPS erfassen und einreichen. Hierfür steht ab dem 1. Juli 2023 ein neuer Geschäftsfall «Grenzüberschreitende Telearbeit» zur Verfügung.

A1-Bescheinigung

Der Geschäftsfall «Grenzüberschreitende Telearbeit» wird via ALPS direkt an den ausländischen Sozialversicherungsträger im Wohnstaat des Arbeitnehmers übermittelt. Genehmigt dieser Sozialversicherungsträger den Antrag, so wird die A1-Bescheinigung automatisch generiert.

Unter Umständen kann diese Genehmigung durch den ausländischen Sozialversicherungsträger eine längere Zeit in Anspruch nehmen, weshalb wir Sie um Geduld bitten. Leider können wir als Ausgleichskasse diesen Prozess weder beschleunigen noch beeinflussen.

Haben Sie dazu Fragen? Zögern Sie nicht unsere Abteilung Beiträge
(beitraege(at)ak-swissmem.ch / 044 388 34 46) zu kontaktieren.

Freundliche Grüsse
Ausgleichskasse Swissmem
Lorena Ruberto, Abteilungsleiterin Beiträge, Mitglied der Geschäftsleitung