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Wichtige Änderungen bei der Rückverteilung der CO₂-Abgabe

Der Bundesrat hat die Gesetzesverordnung zur Rückverteilung der CO₂-Abgabe revidiert. Die Neuerungen treten rückwirkend per 1. Januar 2025 in Kraft. Nachfolgend informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen auf Sie als Arbeitgebende.

 

Wechsel der Berechnungsgrundlage

Ab dem Durchführungsjahr 2025 wird die Rückverteilung der CO₂-Abgabe nicht mehr auf Basis der AHV-pflichtigen Lohnsumme berechnet, sondern auf Basis der ALV1-Lohnsumme. Das bedeutet: Nur Löhne bis zum gesetzlich festgelegten Plafond von CHF 148’200 pro Jahr sind künftig anrechenbar. Lohnanteile darüber hinaus werden nicht berücksichtigt.

 

Anspruch auf Rückverteilung bei (teilweiser) Befreiung von der CO₂-Abgabe

Arbeitgebende, die sich aufgrund einer CO₂-Verminderungsverpflichtung ganz von der CO₂-Abgabe befreien lassen, haben ab 2025 keinen Anspruch mehr auf eine Rückverteilung. Bei teilweiser Befreiung durch Ausschlüsse einzelner Standorte basiert die Rückerstattung auf der nicht befreiten massgebenden Lohnsumme.

 

Anpassungen im Ablauf

Im Rahmen des Befreiungsgesuchs an das Bundesamt für Umwelt (BAFU) sind neu auch die aktuelle Ausgleichskasse, die AHV-Abrechnungsnummer sowie die betroffenen Standorte zu nennen. Zudem ist anzugeben, ob ein Teilausschluss vorliegt. Das BAFU übermittelt daraufhin eine Liste mit allen Arbeitgebenden, bei denen ein Ausschluss oder Teilausschluss besteht, an die jeweiligen Ausgleichskassen. Diese fordern Mitte März bei den betroffenen Firmen die auf die Rückverteilung anrechenbare Lohnsumme ein. Bleiben die Ausgleichskassen bis zum 15. April ohne Rückmeldung wird die gesamte Lohnsumme von der Rückverteilung ausgeschlossen.

 

Übergangsregelung 2025/2026

Da die angepasste Verordnung erst im April 2025 verabschiedet wurde und rückwirkend auf den 1. Januar 2025 in Kraft tritt, war eine Einreichung der Befreiungsgesuche erst ab diesem Zeitpunkt möglich. Die Frist dafür endet am 1. September 2025. Zu diesem Zeitpunkt liegen der Ausgleichskasse jedoch nicht alle Angaben zu Ausschlüssen und Teilausschlüssen vor. Aus diesem Grund findet im Jahr 2025 keine Rückverteilung statt. Die Rückverteilungen für die Durchführungsjahre 2025 und 2026 erfolgen daher gesammelt im Jahr 2026.

 

Rückverteilungsfaktor

Der Faktor für die Rückverteilung wird weiterhin jährlich durch das BAFU berechnet und publiziert.

 

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Ausgleichskasse Swissmem
Lorena Zünd, Abteilungsleiterin Beiträge, Mitglied der Geschäftsleitung