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Familienzulagen

Welche Arten von Familienzulagen gibt es?

  • Kinderzulage:
    Ab Geburt bis zum vollendeten 16. Altersjahr oder bis zum Anspruch auf die Ausbildungszulage
     
  • Ausbildungszulage:
    Ab dem Beginn einer nachobligatorischen Ausbildung des Kindes, frühestens ab dem 15. Altersjahr bis zum vollendeten 25. Altersjahr
     
  • Geburts- und Adoptionszulagen:
    Sofern die Kantone solche eingeführt haben
     
  • Differenzzulage:
    Arbeiten beide zulagenberechtigen Elternteile in verschiedenen Kantonen/Ländern und liegen die Leistungen des Bezugskantons/Bezugslandes tiefer als diejenigen im anderen Kanton/Land, so wird die Differenz vergütet

Welcher Elternteil hat Anspruch?

Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Rangordnung, die nicht nur zwischen Mutter und Vater, sondern auch für andere Berechtigte massgebend ist:

  1. Die erwerbstätige Person;
  2. Die Person, welche die elterliche Sorge innehat oder bis zur Mündigkeit des Kindes innehatte;
  3. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn keine der berechtigten Personen die elterliche Sorge hat, ist in erster Linie anspruchsberechtigt, wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; bei Trennung oder Scheidung hat deshalb in erster Linie Anspruch, wer das Kind bei sich betreut;
  4. Leben beide anspruchsberechtigte Personen mit dem Kind zusammen, so hat Vorrang, wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet;
  5. Arbeiten beide oder arbeitet keine der anspruchsberechtigten Personen im Wohnsitzkanton des Kindes, so bezieht die Familienzulagen, wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hat. Bezieht keiner ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so hat Vorrang, wer das höhere Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezieht.

Die zweitanspruchsberechtigte Person hat Anspruch auf den entsprechenden Differenzbetrag, wenn die gesetzlichen Familienzulagen in ihrem Kanton höher sind als im Kanton, in dem die Familienzulagen vorrangig ausgerichtet werden. Für Nichterwerbstätige besteht kein Anspruch auf Differenzzahlung.

Was bedeutet die Meldepflicht?

Der Empfänger von Zulagen ist verpflichtet, dem Arbeitgeber, zuhanden der Familienausgleichskasse, sämtliche Änderungen, die den Anspruch auf Zulagen beeinflussen können, sofort zu melden. Der Arbeitgeber ist gehalten, sämtliche Tatsachen, die den Anspruch auf Zulagen beeinflussen können (siehe Beispiele unten) der Familienausgleichskasse unverzüglich weiterzuleiten.

  • Geburt eines Kindes
  • Tod eines Kindes
  • Adoption eines Kindes
  • Aufnahme eines Pflegeverhältnisses
  • Auflösung eines Pflegeverhältnisses
  • Beginn einer Ausbildung eines Kindes (Lehre, Studium usw.)
  • Abbruch/Auflösung oder Änderung eines Lehrverhältnisses usw.
  • Änderung Wohnsitz des Kindes

Auch Änderungen in den Verhältnissen des Zulagenbezügers (siehe Beispiele unten) sind zu melden.

  • Dauernde Trennung
  • Scheidung
  • Heirat/Wiederverheiratung
  • Auflösung des Haushaltes
  • Beginn und Beendigung der Arbeitslosigkeit
  • Bezug eines Kranken- oder Unfall-Taggeld
  • Doppelbezüge für das gleiche Kind durch Vater und Mutter (Anspruchskonkurrenz)

Was passiert mit dem Anspruch auf Familienzulagen während einer Arbeitsunfähigkeit?

Ihr Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Bei Arbeitsverhinderung, zum Beispiel infolge Krankheit oder Unfall, werden Ihnen die Familienzulagen für den Monat, in dem die Arbeitsverhinderung eintritt, und für die drei darauffolgenden Monate ausgerichtet, und zwar unabhängig davon, ob ein Lohn oder eine Versicherungsleistung bezahlt wird.

Erwerbsersatzordnung

Wie ist die Auszahlung beim Dienst in der Freizeit geregelt?

Zahlt ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer während des Dienstes den vollen Lohn aus, so kommt in der Regel die Entschädigung dem Arbeitgeber zu (Art. 19 Abs. 2 ATSG und Art. 21 Abs. 2 EOV). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Dienstpflicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers keine materiellen Nachteile erleidet, oder wegen des Dienstes keine Arbeitszeit ausfällt (z.B. Dienst am Wochenende oder Abendkurse).

 

Dies gilt unabhängig von der Art und Dauer des Dienstes und auch unabhängig davon, ob dieser ganz oder teilweise in die Freizeit des Arbeitnehmenden fällt oder ob der Arbeitnehmende aufgrund seiner besonderen Stellung im Betrieb trotz des Dienstes der beruflichen Tätigkeit voll nachkommen kann.

Wie geht man bei verlorener EO-Karte vor?

Wenn eine Meldekarte (EO-Anmeldung) verloren gegangen ist, kann durch die Ausgleichskasse eine Ersatzanmeldung ausgestellt werden. Hierzu wird eine Kopie des Dienstbüchleins (Seite mit den Personalien, Seite mit den geleisteten Dienstperioden sowie Seite mit der Wohnadresse) oder die Bescheinigung der Armee über den geleisteten Dienst benötigt.

Was ist der «ortsübliche Anfangslohn» für Lehrabgänger und Studierende und wie kann dieser angefordert werden?

Während der Rekrutierungstage und der Rekrutenschule steht allen Rekruten eine Grundentschädigung von CHF 69.00 pro Tag zu. Nach Abschluss der Grundausbildung wird die EO-Entschädigung aufgrund des vordienstlichen Einkommens berechnet.

 

Lehrabgänger und Studierende, welche unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung in den Durchdiener einrücken, sind hier im Nachteil, da ihre Lohnbasis der eines Lehrlings oder eines Nichterwerbstätigen entspricht. Deshalb besteht die Möglichkeit, die Entschädigung nach dem ortsüblichen Anfangslohn berechnen zu lassen.

 

Sie mussten unmittelbar (maximal 4 Wochen) nach dem Lehr-/Studienabschluss in den Dienst? Dann reichen Sie bitte die Kopie Ihres Fähigkeitszeugnisses oder den Bescheid über den Erfolg/Nichterfolg des Studiums mit dem aufgedruckten Datum der Schule ein. Der Anspruch wird rückwirkend geprüft. Der Antrag auf den ortsüblichen Anfangslohn muss gestellt werden und wird nicht automatisch von der Ausgleichskasse geprüft.

 

Für Studenten, welche Ihr Studium nach dem Dienst weiterführen, besteht kein Anspruch auf den ortsüblichen Anfangslohn. Ebenfalls kein Anspruch entsteht aus dem Abschluss der Maturitäts- und der Berufsmaturitätsprüfung, da diese lediglich die Möglichkeit zur Aufnahme eines Studiums bilden, jedoch keinen Berufsabschluss darstellen.

Bis wann muss die EO-Karte eingereicht werden?

Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung verjährt der Anspruch mit Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung des Dienstes, der ihn begründet.

Mutterschaftsentschädigung

Welches sind die Voraussetzungen?

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn Mütter

  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf
    • 6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
    • 7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
    • 8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat;
  • und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

In der EU und EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt. Diese werden durch Einholung des Formulars E104 beim ausländischen Versicherungsträger nachgewiesen.

Kann der Mutterschaftsurlaub aufgeschoben werden?

Mit der Änderung vom 01.07.2021 beginnt der Anspruch auf die Entschädigung immer am Tag der Geburt und die Möglichkeit eines Aufschubs wird aufgehoben.

Welche Auswirkungen hat es auf die Leistungen, wenn das Kind unmittelbar nach Geburt während mindestens 14 Tage im Spital bleiben muss?

Die Dauer der Ausrichtung wird um die Dauer der Hospitalisierung verlängert, höchstens aber um 56 Tage. Anspruch auf eine solche Verlängerung haben ausschliesslich Frauen, die zum Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sind und nach dem Mutterschaftsurlaub wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

 

Die grundsätzlich während 98 Tagen ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung wird um die Dauer der Hospitalisierung verlängert, höchstens aber um 56 Tage. Somit können nach der Geburt maximal 154 Taggelder ausbezahlt werden.

Was ist zu beachten, wenn der eine Elternteil nach der Geburt verstirbt?

Verstirbt die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes, geht der Anspruch auf den Hinterbliebenen Elternteil über. Der Vater, respektive die Ehefrau der Mutter erhält zusätzlich zu seinem oder ihrem zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub einen 14-wöchigen entschädigten Urlaub. Dieser muss unmittelbar nach dem Tod der Mutter am Stück bezogen werden.

 

Muss das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt für eine längere Zeit im Spital bleiben, so kann der überlebende Elternteil im Todesfall der Mutter die Verlängerung des Entschädigungsanspruchs geltend machen.

 

Parallel dazu hat die Mutter im Falle des Todes des Vaters respektive der Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes Anspruch auf einen zweiwöchigen Urlaub, den sie nach denselben Modalitäten wie den Vaterschaftsurlaub beziehen kann.

Vaterschaftsentschädigung

Welches sind die Voraussetzungen?

Der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung entsteht, wenn Väter

  • zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater sind oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate werden und
  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf
    • 6 Monate bei Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
    • 7 Monate bei Geburt vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
    • 8 Monate bei Geburt vor dem 9. Schwangerschaftsmonat;
  • und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben oder eine EO-Entschädigung erhalten haben.

In einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt. 

Was ändert sich durch die Vorlage «Ehe für alle» per 01.07.2022?

Die Ehefrau der Mutter, die gemäss Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt, kann gestützt auf das nach Art. 255a Abs. 1 ZGB begründete Kindsverhältnis ihren Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung geltend machen. Dies gilt allerdings nur für Kinder, welche ab 01.07.2022 geboren sind (keine Rückwirkung). Auch müssen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet sein.

Was ist zu beachten, wenn der eine Elternteil nach der Geburt verstirbt?

Verstirbt der Kindsvater respektive die Ehefrau der Mutter, hat die Kindsmutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes, Anspruch auf einen zweiwöchigen Urlaub. Diesen kann sie nach denselben Modalitäten wie den Vaterschaftsurlaub beziehen.

Betreuungsentschädigung

Für wen ist die Betreuungsentschädigung?

Die Betreuungsentschädigung ist für Eltern vorgesehen, deren minderjäh­riges Kind eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet und da­durch einen erhöhten Bedarf an Begleitung und Pflege hat. Eltern, welche die Anspruchsvoraussetzungen für die Betreuungsentschädigung erfüllen, haben Anspruch auf den damit verbundenen Urlaub bzw. den Erwerbser­satz.

Wann gilt ein Kind als gesundheitlich schwer beeinträchtigt?

Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn

  • eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychi­schen Zustandes eingetreten ist;
  • der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorherseh­bar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
  • ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht;
  • und mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.

Die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung ist von Bagatellkrankheiten und leichten Unfallfolgen abzugrenzen. Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen verlangen eine intensive Betreuung durch die Eltern.

Können nebst den Eltern auch andere Personen die Betreuungsentschädigung erhalten?

Stiefväter und Stiefmütter können Anspruch auf die Betreuungsentschädigung haben, wenn sie einen gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil führen, der die alleinige oder gemeinsame elterliche Sorge und die Obhut innehat. Besteht mit zwei Elternteilen ein Kindesverhältnis, hat der Stiefelternteil nur dann Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn einer der Elternteile vollständig auf seinen Anspruch verzichtet.

 

Pflegeeltern haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie das Pflegekind zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen haben. Als Pflegeeltern gelten Personen, die ein minderjähriges Kind ausserhalb des Elternhauses aufnehmen und denen von der zuständigen Behörde eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde.

Haben Eltern Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn das Kind bereits von einer Behinderung betroffen ist?

Die Behinderung an sich gilt nicht als schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes. Deshalb besteht kein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn der Gesundheitszustand des behinderten Kindes stabil ist. Eltern behinderter Kinder können deshalb nur Anspruch auf die Betreuungsentschädigung haben, wenn es dem behinderten Kind akut schlechter geht. Es muss daher eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten und der Verlauf dieser Veränderung schwer vorhersehbar sein oder es muss mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod gerechnet werden. Ausserdem muss ein erhöhter Betreuungsbedarf durch die Eltern bestehen und mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen.

Wie können die Eltern den Betreuungsurlaub unter sich aufteilen?

Insgesamt haben die Eltern Anspruch auf 14 Wochen Urlaub, das heisst 98 Taggelder, die sie innerhalb der Rahmenfrist von 18 Monaten beziehen können. Sie können die Taggelder frei aufteilen, wie es für ihre Situation am besten passt. Wenn zum Beispiel beide Eltern erwerbstätig sind, haben sie grundsätzlich Anspruch auf je sieben Wochen Betreuungsurlaub. Es kann aber auch ein Elternteil alle 14 Wochen beziehen oder ein Elternteil bezieht zehn Wochen und der andere vier. Können sich die Eltern nicht einigen, haben beide Anspruch auf sieben Wochen.

 

Wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, kann dieser dennoch den Urlaub und die Betreuungsentschädigung beziehen. 

Welche Ausgleichskasse ist für die Ausrichtung der Entschädigung für beide Elternteile zuständig?

Für die Ausrichtung der Entschädigung ist nur eine Ausgleichskasse zuständig. Wenn sich die Elternteile den Anspruch auf die Betreuungsentschädigung teilen, ist die Ausgleichskasse des Elternteils zuständig, der das erste Taggeld bezieht. Ist dieser Elternteil angestellt, reicht der Arbeitgeber die Anmeldung ein. In den anderen Fällen reicht der Elternteil die Anmeldung selbst ein.

Adoptionsentschädigung

Können beide Elternteile den Adoptionsurlaub beziehen, wenn sie erwerbstätig sind?

Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie die zwei Wochen Urlaub frei untereinander aufteilen, den Urlaub aber nicht gleichzeitig beziehen.

Besteht auch ein Anspruch für eine Stiefkindadoption?

Es besteht kein Anspruch bei einer Stiefkindadoption.

IV-Taggeld

Wie wird die Höhe des IV-Taggelds festgelegt?

Besteht Anspruch auf ein Taggeld nach massgebendem Einkommen, bilden 80% des erzielten Erwerbseinkommens vor Eintritt des Gesundheitsschadens die Grundentschädigung. Hinzu kommen allfällige Kindergelder und Abzüge für Verpflegung und Unterkunft.

 

Besteht Anspruch auf ein Taggeld während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, richtet sich die Höhe des Taggeldes nach der jeweiligen Ausbildungsart.

Was ist, wenn die IV für Verpflegung und Unterkunft aufkommt?

Kommt die IV während der Eingliederungsmassnahme vollständig für Verpflegung und Unterkunft auf, so erfolgt ein Abzug vom Taggeld:

  • Maximal CHF 10.00 Abzug für Personen mit unterstützungspflichtigen Kindern
  • Maximal CHF 20.00 Abzug für Personen ohne Kinder

Kommt die IV während der erstmaligen beruflichen Ausbildung für Verpflegung und Unterkunft auf, erfolgt kein Abzug vom Taggeld.

Wann wird ein Kindergeld ausgerichtet?

Kindergeld ist gegenüber dem Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nachranging. Dies bedeutet, dass kein Kindergeld zusätzlich zum IV-Taggeld ausbezahlt wird, wenn der andere Elternteil Anspruch auf Familienzulagen hat. Die Familienzulagen als Erwerbstätige, Selbständigerwerbende oder als Arbeitslose gehen dem Kindergeld der Invalidenversicherung vor. Nur wenn der andere Elternteil weder erwerbstätig noch bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet ist, hat das Kindergeld der Invalidenversicherung Vorrang.

 

Auf der jeweiligen Verfügung wird vermerkt, dass ein allfälliger Anspruch auf Kindergeld der Ausgleichskasse gemeldet werden soll. Gerne wird dieser nach entsprechender Meldung geprüft.

Wo können Spesenabrechnungen eingereicht werden?

Die Spesen werden nicht von der Ausgleichskasse vergütet. Bitte reichen Sie die Spesenquittungen bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons ein.

Wann wird das IV-Taggeld ausbezahlt?

Rund um den 20. jeden Monates verschickt die Ausgleichskasse den Brief zur Bestätigung der An- und Abwesenheiten des Versicherten an die jeweilige Eingliederungsstätte. Nach Rückerhalt der Bestätigung, frühestens aber am ersten Arbeitstag des Folgemonats, werden die Taggelder nachschüssig ausbezahlt.

Wie viele IV-Taggelder werden pro Monat ausbezahlt?

Besteht Anspruch auf ein Taggeld nach massgebendem Einkommen, werden die effektiven Tage im Monat ausbezahlt.

  • Beispiel:
    Periode 05.05.2022-31.05.2022 = 27 Taggelder

Besteht Anspruch auf ein Taggeld während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, werden monatlich 30 Taggelder ausbezahlt.

  • Beispiel:
    Periode 05.05.2022-31.05.2022 = 26 Taggelder (max. 30 Taggelder – 4 Tage Abwesenheit)
     

Arbeitnehmerbeiträge

Wann beginnt die Beitragspflicht?

Erwerbstätige Personen sind ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag beitragspflichtig.

Wann endet die Beitragspflicht?

Die Beitragspflicht endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Geben Personen die Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters auf, sind sie als Nichterwerbstätige beitragspflichtig.

Wie hoch sind die Beitragssätze?

Für Arbeitnehmer betragen die Beiträge an die

 

AHV 8.7%
IV 1.4%
EO 0.5%

 

Hinzu kommen die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Bis zu einer Grenze von CHF 148'200.00 beträgt der Beitragssatz 2.2% des massgebenden Jahreslohnes.

 

Der Arbeitgeber zieht die Hälfte der Beiträge von Ihrem Lohn ab und entrichtet diese zusammen mit seinem Anteil an die Ausgleichskasse.

Welche Erwerbseinkommen gehören zum massgebenden Lohn?

Zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen, dem sogenannten «massgebenden Lohn», gehört das gesamte Bar- und Naturaleinkommen (z.B. auch Unterkunft und Verpflegung) inkl. Gratifikationen, Provisionen und 13. Monatslohn. Dazu zählen auch Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht aufgrund ihres Sozialleistungscharakters vom massgebenden Lohn ausgenommen sind.

 

Übernimmt Ihr Arbeitgeber auch Ihre Arbeitnehmerbeiträge (Nettolohnvereinbarung), so gehört dieser Anteil seinerseits zum massgebenden Lohn. Solche Nettolöhne sind für die Berechnung der Beiträge in Bruttowerte umzurechnen.

Kann der Arbeitgeber Unkosten vom massgebenden Lohn abziehen?

Ja. Unkosten sind Auslagen, die den Arbeitnehmenden bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehen. Die Aufwendungen müssen beruflich begründet und für die Lohnerzielung erforderlich sein. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitnehmenden haben nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unkosten tatsächlich entstanden sind. Steuerrechtlich anerkannte Spesenvergütungen gemäss Lohnausweis oder einem von der Steuerbehörde genehmigten Spesenreglement werden in der Regel von der AHV berücksichtigt.

 

Folgende Entschädigungen gelten in der AHV im Unterschied zu den Steuern jedoch nicht als Unkosten:

  • Regelmässige Entschädigungen für die Fahrt der Arbeitnehmenden vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort
  • Regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am ge­wöhnlichen Arbeitsort

Müssen AHV-Rentnerinnen oder AHV-Rentner Beiträge bezahlen?

Personen, welche das Referenzalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, die IV und die EO, nicht jedoch an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Sie erhalten aber einen Freibetrag. Auf den Freibetrag von CHF 1'400.00 monatlich oder CHF 16'800.00 jährlich sind keine Beiträge zu entrichten. Beiträge werden also von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der CHF 1'400.00 im Monat oder CHF 16'800.00 im Jahr übersteigt. Wird gleichzeitig für mehrere Arbeitgebende gearbeitet, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis. Die nach Erreichen des gesetzlichen Referenzalters geleisteten Beiträge haben keinen Einfluss mehr auf Ihre Rente.

Werden auf einem geringfügigen Lohn Beiträge bezahlt?

Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitsverhältnis den Betrag von CHF 2'300.00 im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen hin erhoben.

Können Beiträge für frühere Zeiten nachbezahlt werden?

Für Zeiten, in welchen Personen in der AHV versichert waren (Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz), sind, falls dies bisher nicht geschehen ist, Beiträge nachzuzahlen. Allerdings muss dies innerhalb von fünf Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres geschehen, für welches die Beiträge geschuldet sind. Darüber hinaus sind sie verjährt.

 

Eine freiwillige Beitragsentrichtung, um höhere Leistungen zu erhalten, ist in der AHV nicht möglich.

Reform AHV 21

Wie wird das Referenzalter der Frauen erhöht?

Das Referenzalter wird pro Jahrgang schrittweise erhöht:

  • Frauen mit Jahrgang 1960 und älter: Das Referenzalter liegt weiterhin bei 64 Jahren
  • Frauen mit Jahrgang 1961: Das Referenzalter liegt bei 64 Jahren und 3 Monaten
  • Frauen mit Jahrgang 1962: Das Referenzalter liegt bei 64 Jahren und 6 Monaten
  • Frauen mit Jahrgang 1963: Das Referenzalter liegt bei 64 Jahren und 9 Monaten
  • Frauen mit Jahrgang 1964 und jünger: Das Referenzalter liegt bei 65 Jahren

Wer gehört zur Übergangsgeneration und was sind die Ausgleichsmassnahmen?

Frauen mit den Jahrgängen von 1961 bis und mit 1969 zählen zur Übergangsgeneration und erhalten ab dem Jahr 2025 einen finanziellen Ausgleich für das erhöhte Referenzalter: einerseits einen Zuschlag auf die Rente von maximal 160 Franken bei Rentenbezug per Referenzalter, andererseits vorteilhaftere Kürzungssätze, wenn die Rente vor dem erhöhten Referenzalter bezogen wird. Der Rentenzuschlag ist abhängig vom Jahrgang und vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Stabilisierung der AHV (AHV 21)» zu entnehmen.

Was ändert sich beim flexiblen Rentenbezug?

Ab 1. Januar 2024 kann die Altersrente auch monatsweise vorbezogen werden (bis anhin nur 1 ganzes bzw. 2 ganze Jahre möglich). Es wird zudem die Möglichkeit geboten, nur einen Teil der Rente früher zu beziehen oder aufzuschieben, beispielsweise bei einer Teilpensionierung. Neu kann auch ein Teilvorbezug mit einem Teilaufschub der Rente kombiniert werden. Der Rentenbezug und damit der Übertritt vom Arbeitsleben in die Pensionierung wird somit für alle viel flexibler gestaltbar. Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Stabilisierung der AHV (AHV 21)» zu entnehmen.

Habe ich einen Vorteil, wenn ich nach dem Referenzalter weiterarbeite?

Für Personen mit Beitragslücken und/oder einer Altersrente, die nicht dem Maximalbetrag entspricht, ist es attraktiver, auch nach dem Referenzalter erwerbstätig zu sein. Mit der Reform können unter gewissen Voraussetzungen sowohl Einkommen als auch Beitragszeiten nach dem Referenzalter angerechnet werden. Es ist einmalig eine Neuberechnung der Altersrente möglich, bei der die zusätzliche Beitragszeit und/oder Erwerbseinkommen angerechnet werden. Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter» zu entnehmen.