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Familienzulagen

Welche Arten von Familienzulagen gibt es?

  • Kinderzulage:
    Ab Geburt bis zum vollendeten 16. Altersjahr oder bis zum Anspruch auf die Ausbildungszulage
     
  • Ausbildungszulage:
    Ab dem Beginn einer nachobligatorischen Ausbildung des Kindes, frühestens ab dem 15. Altersjahr bis zum vollendeten 25. Altersjahr
     
  • Geburts- und Adoptionszulagen:
    Sofern die Kantone solche eingeführt haben
     
  • Differenzzulage:
    Arbeiten beide zulagenberechtigen Elternteile in verschiedenen Kantonen/Ländern und liegen die Leistungen des Bezugskantons/Bezugslandes tiefer als diejenigen im anderen Kanton/Land, so wird die Differenz vergütet

Welcher Elternteil hat Anspruch?

Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Rangordnung, die nicht nur zwischen Mutter und Vater, sondern auch für andere Berechtigte massgebend ist:

  1. Die erwerbstätige Person;
  2. Die Person, welche die elterliche Sorge innehat oder bis zur Mündigkeit des Kindes innehatte;
  3. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn keine der berechtigten Personen die elterliche Sorge hat, ist in erster Linie anspruchsberechtigt, wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; bei Trennung oder Scheidung hat deshalb in erster Linie Anspruch, wer das Kind bei sich betreut;
  4. Leben beide anspruchsberechtigte Personen mit dem Kind zusammen, so hat Vorrang, wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet;
  5. Arbeiten beide oder arbeitet keine der anspruchsberechtigten Personen im Wohnsitzkanton des Kindes, so bezieht die Familienzulagen, wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hat. Bezieht keiner ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so hat Vorrang, wer das höhere Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezieht.

Die zweitanspruchsberechtigte Person hat Anspruch auf den entsprechenden Differenzbetrag, wenn die gesetzlichen Familienzulagen in ihrem Kanton höher sind als im Kanton, in dem die Familienzulagen vorrangig ausgerichtet werden. Für Nichterwerbstätige besteht kein Anspruch auf Differenzzahlung.

Was bedeutet die Meldepflicht?

Der Empfänger von Zulagen ist verpflichtet, dem Arbeitgeber, zuhanden der Familienausgleichskasse, sämtliche Änderungen, die den Anspruch auf Zulagen beeinflussen können, sofort zu melden. Der Arbeitgeber ist gehalten, sämtliche Tatsachen, die den Anspruch auf Zulagen beeinflussen können (siehe Beispiele unten) der Familienausgleichskasse unverzüglich weiterzuleiten.

  • Geburt eines Kindes
  • Tod eines Kindes
  • Adoption eines Kindes
  • Aufnahme eines Pflegeverhältnisses
  • Auflösung eines Pflegeverhältnisses
  • Beginn einer Ausbildung eines Kindes (Lehre, Studium usw.)
  • Abbruch/Auflösung oder Änderung eines Lehrverhältnisses usw.
  • Änderung Wohnsitz des Kindes

Auch Änderungen in den Verhältnissen des Zulagenbezügers (siehe Beispiele unten) sind zu melden.

  • Dauernde Trennung
  • Scheidung
  • Heirat/Wiederverheiratung
  • Auflösung des Haushaltes
  • Beginn und Beendigung der Arbeitslosigkeit
  • Bezug eines Kranken- oder Unfall-Taggeld
  • Doppelbezüge für das gleiche Kind durch Vater und Mutter (Anspruchskonkurrenz)

Was passiert mit dem Anspruch auf Familienzulagen während einer Arbeitsunfähigkeit?

Ihr Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Bei Arbeitsverhinderung, zum Beispiel infolge Krankheit oder Unfall, werden Ihnen die Familienzulagen für den Monat, in dem die Arbeitsverhinderung eintritt, und für die drei darauffolgenden Monate ausgerichtet, und zwar unabhängig davon, ob ein Lohn oder eine Versicherungsleistung bezahlt wird.

Erwerbsersatzordnung

Wie ist die Auszahlung beim Dienst in der Freizeit geregelt?

Zahlt ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer während des Dienstes den vollen Lohn aus, so kommt in der Regel die Entschädigung dem Arbeitgeber zu (Art. 19 Abs. 2 ATSG und Art. 21 Abs. 2 EOV). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Dienstpflicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers keine materiellen Nachteile erleidet, oder wegen des Dienstes keine Arbeitszeit ausfällt (z.B. Dienst am Wochenende oder Abendkurse).

 

Dies gilt unabhängig von der Art und Dauer des Dienstes und auch unabhängig davon, ob dieser ganz oder teilweise in die Freizeit des Arbeitnehmenden fällt oder ob der Arbeitnehmende aufgrund seiner besonderen Stellung im Betrieb trotz des Dienstes der beruflichen Tätigkeit voll nachkommen kann.

Wie geht man bei verlorener EO-Karte vor?

Wenn eine Meldekarte (EO-Anmeldung) verloren gegangen ist, kann durch die Ausgleichskasse eine Ersatzanmeldung ausgestellt werden. Hierzu wird eine Kopie des Dienstbüchleins (Seite mit den Personalien, Seite mit den geleisteten Dienstperioden sowie Seite mit der Wohnadresse) oder die Bescheinigung der Armee über den geleisteten Dienst benötigt.

Was ist der «ortsübliche Anfangslohn» für Lehrabgänger und Studierende und wie kann dieser angefordert werden?

Während der Rekrutierungstage und der Rekrutenschule steht allen Rekruten eine Grundentschädigung von CHF 69.00 pro Tag zu. Nach Abschluss der Grundausbildung wird die EO-Entschädigung aufgrund des vordienstlichen Einkommens berechnet.

 

Lehrabgänger und Studierende, welche unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung in den Durchdiener einrücken, sind hier im Nachteil, da ihre Lohnbasis der eines Lehrlings oder eines Nichterwerbstätigen entspricht. Deshalb besteht die Möglichkeit, die Entschädigung nach dem ortsüblichen Anfangslohn berechnen zu lassen.

 

Sie mussten unmittelbar (maximal 4 Wochen) nach dem Lehr-/Studienabschluss in den Dienst? Dann reichen Sie bitte die Kopie Ihres Fähigkeitszeugnisses oder den Bescheid über den Erfolg/Nichterfolg des Studiums mit dem aufgedruckten Datum der Schule ein. Der Anspruch wird rückwirkend geprüft. Der Antrag auf den ortsüblichen Anfangslohn muss gestellt werden und wird nicht automatisch von der Ausgleichskasse geprüft.

 

Für Studenten, welche Ihr Studium nach dem Dienst weiterführen, besteht kein Anspruch auf den ortsüblichen Anfangslohn. Ebenfalls kein Anspruch entsteht aus dem Abschluss der Maturitäts- und der Berufsmaturitätsprüfung, da diese lediglich die Möglichkeit zur Aufnahme eines Studiums bilden, jedoch keinen Berufsabschluss darstellen.

Bis wann muss die EO-Karte eingereicht werden?

Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung verjährt der Anspruch mit Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung des Dienstes, der ihn begründet.

Mutterschaftsentschädigung

Welches sind die Voraussetzungen?

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn Mütter

  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf
    • 6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
    • 7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
    • 8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat;
  • und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

In der EU und EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt. Diese werden durch Einholung des Formulars E104 beim ausländischen Versicherungsträger nachgewiesen.

Kann der Mutterschaftsurlaub aufgeschoben werden?

Mit der Änderung vom 01.07.2021 beginnt der Anspruch auf die Entschädigung immer am Tag der Geburt und die Möglichkeit eines Aufschubs wird aufgehoben.

Welche Auswirkungen hat es auf die Leistungen, wenn das Kind unmittelbar nach Geburt während mindestens 14 Tage im Spital bleiben muss?

Die Dauer der Ausrichtung wird um die Dauer der Hospitalisierung verlängert, höchstens aber um 56 Tage. Anspruch auf eine solche Verlängerung haben ausschliesslich Frauen, die zum Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sind und nach dem Mutterschaftsurlaub wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

 

Die grundsätzlich während 98 Tagen ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung wird um die Dauer der Hospitalisierung verlängert, höchstens aber um 56 Tage. Somit können nach der Geburt maximal 154 Taggelder ausbezahlt werden.

Was ist zu beachten, wenn der eine Elternteil nach der Geburt verstirbt?

Verstirbt die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes, geht der Anspruch auf den Hinterbliebenen Elternteil über. Der Vater, respektive die Ehefrau der Mutter erhält zusätzlich zu seinem oder ihrem zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub einen 14-wöchigen entschädigten Urlaub. Dieser muss unmittelbar nach dem Tod der Mutter am Stück bezogen werden.

 

Muss das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt für eine längere Zeit im Spital bleiben, so kann der überlebende Elternteil im Todesfall der Mutter die Verlängerung des Entschädigungsanspruchs geltend machen.

 

Parallel dazu hat die Mutter im Falle des Todes des Vaters respektive der Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes Anspruch auf einen zweiwöchigen Urlaub, den sie nach denselben Modalitäten wie den Vaterschaftsurlaub beziehen kann.

Vaterschaftsentschädigung

Welches sind die Voraussetzungen?

Der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung entsteht, wenn Väter

  • zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater sind oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate werden und
  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf
    • 6 Monate bei Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
    • 7 Monate bei Geburt vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
    • 8 Monate bei Geburt vor dem 9. Schwangerschaftsmonat;
  • und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben oder eine EO-Entschädigung erhalten haben.

In einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt. 

Was ändert sich durch die Vorlage «Ehe für alle» per 01.07.2022?

Die Ehefrau der Mutter, die gemäss Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt, kann gestützt auf das nach Art. 255a Abs. 1 ZGB begründete Kindsverhältnis ihren Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung geltend machen. Dies gilt allerdings nur für Kinder, welche ab 01.07.2022 geboren sind (keine Rückwirkung). Auch müssen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet sein.

Was ist zu beachten, wenn der eine Elternteil nach der Geburt verstirbt?

Verstirbt der Kindsvater respektive die Ehefrau der Mutter, hat die Kindsmutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes, Anspruch auf einen zweiwöchigen Urlaub. Diesen kann sie nach denselben Modalitäten wie den Vaterschaftsurlaub beziehen.

Betreuungsentschädigung

Für wen ist die Betreuungsentschädigung?

Die Betreuungsentschädigung ist für Eltern vorgesehen, deren minderjäh­riges Kind eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet und da­durch einen erhöhten Bedarf an Begleitung und Pflege hat. Eltern, welche die Anspruchsvoraussetzungen für die Betreuungsentschädigung erfüllen, haben Anspruch auf den damit verbundenen Urlaub bzw. den Erwerbser­satz.

Wann gilt ein Kind als gesundheitlich schwer beeinträchtigt?

Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn

  • eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychi­schen Zustandes eingetreten ist;
  • der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorherseh­bar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
  • ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht;
  • und mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.

Die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung ist von Bagatellkrankheiten und leichten Unfallfolgen abzugrenzen. Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen verlangen eine intensive Betreuung durch die Eltern.

Können nebst den Eltern auch andere Personen die Betreuungsentschädigung erhalten?

Stiefväter und Stiefmütter können Anspruch auf die Betreuungsentschädigung haben, wenn sie einen gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil führen, der die alleinige oder gemeinsame elterliche Sorge und die Obhut innehat. Besteht mit zwei Elternteilen ein Kindesverhältnis, hat der Stiefelternteil nur dann Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn einer der Elternteile vollständig auf seinen Anspruch verzichtet.

 

Pflegeeltern haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie das Pflegekind zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen haben. Als Pflegeeltern gelten Personen, die ein minderjähriges Kind ausserhalb des Elternhauses aufnehmen und denen von der zuständigen Behörde eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde.

Haben Eltern Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn das Kind bereits von einer Behinderung betroffen ist?

Die Behinderung an sich gilt nicht als schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes. Deshalb besteht kein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn der Gesundheitszustand des behinderten Kindes stabil ist. Eltern behinderter Kinder können deshalb nur Anspruch auf die Betreuungsentschädigung haben, wenn es dem behinderten Kind akut schlechter geht. Es muss daher eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten und der Verlauf dieser Veränderung schwer vorhersehbar sein oder es muss mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod gerechnet werden. Ausserdem muss ein erhöhter Betreuungsbedarf durch die Eltern bestehen und mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen.

Wie können die Eltern den Betreuungsurlaub unter sich aufteilen?

Insgesamt haben die Eltern Anspruch auf 14 Wochen Urlaub, das heisst 98 Taggelder, die sie innerhalb der Rahmenfrist von 18 Monaten beziehen können. Sie können die Taggelder frei aufteilen, wie es für ihre Situation am besten passt. Wenn zum Beispiel beide Eltern erwerbstätig sind, haben sie grundsätzlich Anspruch auf je sieben Wochen Betreuungsurlaub. Es kann aber auch ein Elternteil alle 14 Wochen beziehen oder ein Elternteil bezieht zehn Wochen und der andere vier. Können sich die Eltern nicht einigen, haben beide Anspruch auf sieben Wochen.

 

Wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, kann dieser dennoch den Urlaub und die Betreuungsentschädigung beziehen. 

Welche Ausgleichskasse ist für die Ausrichtung der Entschädigung für beide Elternteile zuständig?

Für die Ausrichtung der Entschädigung ist nur eine Ausgleichskasse zuständig. Wenn sich die Elternteile den Anspruch auf die Betreuungsentschädigung teilen, ist die Ausgleichskasse des Elternteils zuständig, der das erste Taggeld bezieht. Ist dieser Elternteil angestellt, reicht der Arbeitgeber die Anmeldung ein. In den anderen Fällen reicht der Elternteil die Anmeldung selbst ein.

Adoptionsentschädigung

Können beide Elternteile den Adoptionsurlaub beziehen, wenn sie erwerbstätig sind?

Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie die zwei Wochen Urlaub frei untereinander aufteilen, den Urlaub aber nicht gleichzeitig beziehen.

Besteht auch ein Anspruch für eine Stiefkindadoption?

Es besteht kein Anspruch bei einer Stiefkindadoption.

IV-Taggeld

Wie wird die Höhe des IV-Taggelds festgelegt?

Besteht Anspruch auf ein Taggeld nach massgebendem Einkommen, bilden 80% des erzielten Erwerbseinkommens vor Eintritt des Gesundheitsschadens die Grundentschädigung. Hinzu kommen allfällige Kindergelder und Abzüge für Verpflegung und Unterkunft.

 

Besteht Anspruch auf ein Taggeld während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, richtet sich die Höhe des Taggeldes nach der jeweiligen Ausbildungsart.

Was ist, wenn die IV für Verpflegung und Unterkunft aufkommt?

Kommt die IV während der Eingliederungsmassnahme vollständig für Verpflegung und Unterkunft auf, so erfolgt ein Abzug vom Taggeld:

  • Maximal CHF 10.00 Abzug für Personen mit unterstützungspflichtigen Kindern
  • Maximal CHF 20.00 Abzug für Personen ohne Kinder

Kommt die IV während der erstmaligen beruflichen Ausbildung für Verpflegung und Unterkunft auf, erfolgt kein Abzug vom Taggeld.

Wann wird ein Kindergeld ausgerichtet?

Kindergeld ist gegenüber dem Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nachranging. Dies bedeutet, dass kein Kindergeld zusätzlich zum IV-Taggeld ausbezahlt wird, wenn der andere Elternteil Anspruch auf Familienzulagen hat. Die Familienzulagen als Erwerbstätige, Selbständigerwerbende oder als Arbeitslose gehen dem Kindergeld der Invalidenversicherung vor. Nur wenn der andere Elternteil weder erwerbstätig noch bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet ist, hat das Kindergeld der Invalidenversicherung Vorrang.

 

Auf der jeweiligen Verfügung wird vermerkt, dass ein allfälliger Anspruch auf Kindergeld der Ausgleichskasse gemeldet werden soll. Gerne wird dieser nach entsprechender Meldung geprüft.

Wo können Spesenabrechnungen eingereicht werden?

Die Spesen werden nicht von der Ausgleichskasse vergütet. Bitte reichen Sie die Spesenquittungen bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons ein.

Wann wird das IV-Taggeld ausbezahlt?

Rund um den 20. jeden Monates verschickt die Ausgleichskasse den Brief zur Bestätigung der An- und Abwesenheiten des Versicherten an die jeweilige Eingliederungsstätte. Nach Rückerhalt der Bestätigung, frühestens aber am ersten Arbeitstag des Folgemonats, werden die Taggelder nachschüssig ausbezahlt.

Wie viele IV-Taggelder werden pro Monat ausbezahlt?

Besteht Anspruch auf ein Taggeld nach massgebendem Einkommen, werden die effektiven Tage im Monat ausbezahlt.

  • Beispiel:
    Periode 05.05.2022-31.05.2022 = 27 Taggelder

Besteht Anspruch auf ein Taggeld während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, werden monatlich 30 Taggelder ausbezahlt.

  • Beispiel:
    Periode 05.05.2022-31.05.2022 = 26 Taggelder (max. 30 Taggelder – 4 Tage Abwesenheit)
     

Arbeitgeberbeiträge

Welche allgemeinen Pflichten habe ich als Arbeitgeber?

Als Arbeitgeber melden Sie sich bei der Ausgleichskasse an. Zuständig ist eine Verbandsausgleichskasse, sofern Sie Mitglied in deren Gründerverband sind, und sonst die kantonale Ausgleichskasse desjenigen Kantons, in dem Sie Ihren Sitz oder Wohnsitz haben.

 

Bei jeder Lohnzahlung bringen Sie die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug und entrichten diese zusammen mit den eigenen Beiträgen periodisch Ihrer Ausgleichskasse. Zu Beginn des Folgejahres rechnen Sie mit ihr die ausbezahlten Löhne ab. Je nach Lohnsumme entrichten Sie während dem Jahr monatlich oder vierteljährlich Akontozahlungen, welche aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt werden. Im Anschluss an die jährliche Lohnabrechnung setzt die Ausgleichskasse Ihre Beiträge definitiv fest und nimmt den Ausgleich mit den bereits geleisteten Akontobeiträgen vor.

Wie und bis wann muss die Jahreslohnmeldung eingereicht werden?

Die Arbeitgebenden deklarieren die Lohnsumme (massgebender Lohn) elektronisch über unser Kundenportal «connect.swissmem» oder via ELM.

 

Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Lohnbescheinigung muss somit spätestens am 30. Januar bei der Ausgleichskasse eingehen. Später eingereichte Lohnbescheinigungen können Verzugszinsen auslösen.

Wann spricht man von einer nachträglichen Lohnzahlung?

Wenn der Lohn nicht unmittelbar am Ende einer bestimmten Lohnperiode ausbezahlt wird, spricht man von nachträglichen Lohnzahlungen. Dazu gehören unter anderem Gewinnanteile, Provisionen, Gratifikationen, Verwaltungsratshonorare und Tantiemen.

Wie wird die Beitragspflicht bei nachträglichen Lohnzahlungen bestimmt?

Für die Bestimmung der Beitragspflicht für nachträgliche Lohnzahlungen ist der Zeitpunkt massgebend, zu dem die entsprechende Arbeit geleistet wurde, und nicht der Zeitpunkt der Auszahlung des Lohns. Das heisst, Beiträge werden dann auf nachträglichen Lohnzahlungen bezahlt, wenn die arbeitnehmende Person zum Zeitpunkt, als sie die entsprechende Arbeit geleistet hat, versichert und beitragspflichtig war.

Welcher Zeitpunkt ist für die Berechnung der Beiträge massgebend?

Für die Berechnung der Beiträge auf nachträglichen Lohnzahlungen ist der Zeitpunkt der Auszahlung des Lohns massgebend, und nicht der Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Arbeit geleistet wurde. Das heisst, die Beitragsberechnung erfolgt nach den Sätzen, Freibeträgen und Höchstgrenzen, die zum Zeitpunkt der Lohnzahlung gelten.

Wann müssen Arbeitgebende nachträgliche Lohnzahlungen separat aufführen?

Sie müssen nachträgliche Lohnzahlungen separat aufführen, wenn

  • die versicherte Person im Jahr der Lohnzahlung nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit Ihnen steht.
  • zwischen dem Zeitraum der Arbeitsleistung und dem Zeitpunkt der Zahlung des Lohns die Bestimmungen über die Beitragspflicht änderten.

In diesen Fällen müssen Sie in der Lohnbescheinigung unter «Beitragsdauer» genau angeben, für welche Monate die nachträgliche Lohnzahlung bestimmt war, und zwar für jedes Kalenderjahr getrennt. Denn nur dann ist die Ausgleichskasse in der Lage, das Einkommen der versicherten Person korrekt in ihr Individuelles Konto einzutragen, damit bei der Rentenberechnung kein Nachteil entsteht.

 

Nachträgliche Lohnzahlungen, die nicht unter den obengenannten Punkten fallen, müssen Sie auf der Lohnbescheinigung nicht separat aufführen, sondern können Sie zusammen mit den Lohnzahlungen für das laufende Kalenderjahr ausweisen.

Müssen Arbeitgebende Beiträge auf EO Entschädigungen und Taggeldern bezahlen?

Ja. Auf Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutter- und Vaterschaft, bei der Pflege von kranken Kindern sowie auf Taggeldern der IV, der ALV und der Militärversicherung müssen Sie ebenfalls Beiträge entrichten. Sie sind ein Bestandteil des massgebenden Lohns.

Müssen für alle Löhne Beiträge abgerechnet werden?

Nein. Wenn der Lohn jährlich CHF 2'300.00 pro Arbeitnehmende oder Arbeitnehmender nicht übersteigt, müssen Sie grundsätzlich keine Beiträge abrechnen. Ist der Lohn höher, sind die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge vom gesamten Lohn abzuziehen. Sämtliche Entgelte, welche Sie für eine Tätigkeit ausrichten, sind zusammenzuzählen.

Müssen für AHV-Rentnerinnen oder AHV-Rentner Beiträge abgerechnet werden?

Personen, welche das Referenzalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, die IV und die EO, nicht jedoch an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Sie erhalten aber einen Freibetrag. Auf den Freibetrag von CHF 1'400.00 monatlich oder CHF 16'800.00 jährlich sind keine Beiträge zu entrichten. Beiträge werden also von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der CHF 1'400.00 im Monat oder CHF 16'800.00 im Jahr übersteigt.

Abgangsentschädigung

Wann sind Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise oder ganz beitragsfrei?

Teilweise oder ganz beitragsfrei sind die Sozialleistungen unter gewissen Voraussetzungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge und bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen. Dies kann in Form von Renten (z.B. Überbrückungsrenten) oder von Kapitalabfindungen (z.B. Abgangsentschädigungen) bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfolgen. Renten werden von den Ausgleichskassen in Kapital umgerechnet.

Welche Leistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge sind vom massgebenden Lohn ausgenommen?

Leistungen bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses sind für jedes ganze Kalenderjahr, in dem Arbeitnehmende nicht in der beruflichen Vorsorge versichert waren, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.

Welche Leistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge gehören zum massgebenden Lohn?

Der die halbe minimale monatliche Altersrente übersteigende Betrag gehört zum massgebenden Lohn. Die Höhe des bezogenen Lohnes spielt keine Rolle.

Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründe: Was sind betriebliche Gründe?

Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen.

Welche Leistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind vom massgebenden Lohn ausgenommen?

Leistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.

Welcher Teil der Leistungen gehört zum massgebenden Lohn bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen?

Bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen gehört derjenige Teil der Leistungen, welcher die Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente übersteigt (CHF 129'060.00 im Jahr 2022), zum massgebenden Lohn. Die Höhe des bezogenen Lohnes spielt keine Rolle. Leistungen, die in Rentenform ausgerichtet werden, sind in Kapitalien umzurechnen, d. h. deren Barwert ist zu bestimmen. Der Barwert einer Rente entspricht dem Kapital, das im Ausgangszeitpunkt zum technischen Zinssatz angelegt werden müsste, um die künftigen Zahlungen tätigen zu können; dabei wird die Erlebenswahrscheinlichkeit berücksichtigt. Für die Umrechnung wird ein Faktor verwendet.

Freiwillige Weiterführung der obligatorischen Versicherung

Welche anderen Versicherungen können ebenfalls weitergeführt werden?

Berufliche Vorsorge

Wird die AHV/IV weitergeführt, so ist auch die freiwillige Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge möglich.

 

Unfallversicherung

Eine Person, die für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig ist und von ihm entlöhnt wird, ist während zwei Jahren weiterhin in der Schweiz unfallversichert. Auf Gesuch hin kann diese Frist vom zuständigen Unfallversicherer bis auf maximal sechs Jahre verlängert werden.

 

Krankenversicherung

Arbeitnehmende, die vorübergehend ins Ausland entsandt werden, bleiben für die Dauer von zwei Jahren weiterhin in der Schweiz versicherungspflichtig (Grundversicherung). Die Weiterversicherung kann vom zuständigen Krankenversicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Der Einfluss auf allfällige Zusatzversicherungen sollte vorgängig mit dem zuständigen Krankenversicherer abgeklärt werden.

 

Familienzulagen

Arbeitnehmende, die weiterhin in der AHV versichert sind, haben Anspruch auf Familienzulagen in der Schweiz. Die Höhe der Leistung wird der Kaufkraft des Wohnlandes angepasst.

EO-Webservice

Welches System ist erforderlich um den EO-Webservice zu nutzen?

UKA Solutions von der Firma HRM Systems AG.

Wie ist das Vorgehen, um den EO-Webservice einzurichten?

Sobald Sie uns Ihr Interesse am EO-Webservice mitgeteilt haben, werden wir die Firma HRM Systems AG informieren. Das Projektteam von HRM Systems AG wird daraufhin mit Ihnen Kontakt aufnehmen und die weiteren Schritte mit Ihnen definieren. Bei der Einführung des EO-Webservice unterstützt und begleitet Sie der Software-Hersteller. Durch den aktiven Austausch zwischen der Firma HRM Systems AG und der Ausgleichskasse Swissmem, wird eine reibungslose und speditive Einführung gewährleistet.

Welche Beilagen müssen zwingend eingereicht werden?

Bei einer EO-Anmeldung benötigen wir die EO-Karte (als PDF), um allfällige Abklärungen mit dem Militär, Zivilschutz- oder Zivildienst umgehend tätigen zu können. Dies hauptsächlich in Fällen, wo die Dienstart oder Dauer nicht mit den Seodor-Daten (gemeldete Daten vom Militär) übereinstimmen.

 

Bei der ME-Anmeldung benötigen wir das Anmeldeformular Mutterschaftsentschädigung, sowie den Geburtsschein und das Lohnjournal der letzten zwölf Monate vor der Geburt.

Muss die EO-Karte beziehungsweise das Anmeldeformular der Mutterschaftsentschädigung unterzeichnet sein?

Ja, die EO-Karten benötigen wir weiterhin vom Rechnungsführer und der Dienst leistenden Person unterzeichnet. Dies ist eine rechtliche Voraussetzung, damit sichergestellt ist, dass es sich um kein Duplikat handelt. Sie als Arbeitgeber müssen nicht mehr zwingend unterzeichnen, da die digitale Zustellung durch die Übermittlung mit dem UKA Solutions einem Visum und der Bestätigung der wahrheitsgetreuen Meldung gleichgestellt wird.

 

Auch die Anmeldung der Mutterschaftsentschädigung muss vollständig unterzeichnet sein.

Kann man auch eine Anmeldung Vaterschaftsentschädigung per Webservice einreichen?

Zurzeit leider noch nicht. Gerne werden wir Sie umgehend kontaktieren, sobald dies möglich ist.

Permanente Delegation Familienzulagen

Was sind die Vorteile der permanenten Delegation?

Vorteile für das Mitglied:

  • Entlastung des Mitgliedes, da der Bezüger die ihn betreffenden Geschäftsfälle (Aufgaben) selbständig ausfüllt/beantwortet (administrativer Aufwand wird an Bezüger delegiert)
  • Wiederkehrende Geschäftsfälle (Aufgaben) werden automatisch an den betroffenen Mitarbeiter delegiert
  • Hat neu die Möglichkeit, Dokumente dem Bezüger direkt aus dem connect weiterzuleiten

Vorteile für den Bezüger:

  • Erhält die Aufforderung für das Einreichen von Belegen per E-Mail und hat die Möglichkeit, diese in elektronischer Form direkt der Ausgleichskasse einzureichen (beschleunigtes Verfahren)
  • Kann Anhänge neu als vertraulich markieren (in diesem Fall kein Zugriff für Arbeitgeber)
  • Kann die Fälligkeit für das Einreichen des Ausbildungsnachweises aufschieben
  • Erhält eine Benachrichtigung/Erinnerung unmittelbar vor Ablauf der Fälligkeit einer Aufgabe

Hat die Personalabteilung noch den Überblick über pendente Fälle und kann sie diese einsehen?

Ja. Im connect unter Aufgaben kann der Filter «Delegiert» eingeblendet werden, damit die pendenten und erledigen Aufgaben sichtbar werden. Auch die Dokumente, welche der Mitarbeiter eingereicht hat, sind für connect-user sichtbar. Nur hochgeladene Dokumente, die vom Mitarbeiter als vertraulich markiert wurden, können von der Personalabteilung nicht eingesehen werden.

Was soll bei der permanenten Delegation beachtet werden, wenn die Funktion neu eingesetzt wird?

Wir empfehlen Ihnen, die Mitarbeiter vorab zu informieren, dass diese eine E-Mail direkt von der Ausgleichskasse erhalten. Die Vorinformation ist wichtig, um zu vermeiden, dass die Nachricht der Ausgleichskasse als Phishing-Mail kategorisiert wird. Zudem ist die Weiterleitung der «Anleitung der permanenten Delegation für Mitarbeitende» jeweils sehr hilfreich.

 

Wichtig ist auch, dass die Mailadressen im connect gepflegt werden.